Sodann siud die Stimmzettel aus der Wahlurne zu
nehmen und zu zählen. Eine sich hierbei etwa ergebende Ver—
schiedenheit von der in den Listen festgestellten Zahl der er⸗
schienenen Wähler ist nebst dem zur Aufklärung dienlichen in
dem Wahlprotokolle zu vermerken. Demnächst erfolgt die Er⸗
öffnung der Stimmzettel.
Enthält ein Stimmzettel die Namen von mehr Personen
als Beisitzer zu wählen sind, so kommen nur die der Reihe
nach zuerst aufgesührten in Betracht. Ist aus einem Stimm⸗
zettel die Person des Gewählten nicht mit Sicherheit zu ent⸗
nehmen, oder ist eine Person benannt, welche nicht wählbar
ist, so ist die für diese Person abgegebene Stimme ungältig,
unbeschadet jedoch der Gültigkeit der auf dem Wahlzettel sonft
noch befindlichen Namen.
Das Ergebniß der Stimmenzählung ist in das Wahl—⸗
protokoll aufzunehmen, welchem die Stimmzettel in verfiegelten
Päckchen beizufügen sind.
Meinungsverschiedenheiten, welche im Wahlvorstande über
die Stimmberechtigung, die Wählbarkeit oder die Gültigkeit
der Stimmzettel entstehen, werden durch Abstimmung ent⸗
schieden.
Grund und Ecgebniß dieser Abstimmung sind im Wahl⸗
protokolle zu verzeichnen.
Als gewählt sind vorbehaltlich der Bestimmungen des
8 12 dieses Sitatutes in jeder Kategorie diejenigen 12 Per—
sonen zu erachten, welche die meisten Stimmen erhalten haben;
bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlvorsteher zu
ziehende Loos.
Der Wahlvorstand hat das Ergebniß der Wahl inner⸗
halb einer Woche nach dem Wahltage dem Gewerbegerichte,
uünter Beisügung des Wahlprotokolles und der Stimmzettel,
bekannt zu geben.
8II.
Das Ergebniß der Wahl ist von dem Gewerbegerichte,
alsbald in dem zu seinen amtlichen Anzeigen bestimmten Blatte
mit dem Hinweise darauf bekannt zu machen, daß Beschwerden
gegen die Rechtsgültigkeit der Wahl binnen einer Ausschluß—
frist von einem Monate nach der Wahl bei dem Bezirksaus—
schusse zu Trier anzubringen sind. Gleichzeitig ist jeder Ge—
wählte von seiner Berufung zum Mitgliede des Gewerbe—
gerichts unter Hinweis auf die gesetzlichen Ablehnungsgründe