Statut
für das Gewerbegericht der Stadt Malstatt-Wurbach.
Das durch das Ortsstatut vom Igi 1893 errichtete
„Gewerbegericht zu Malstatt-Burbach“ bleibt bestehen; es hat
seinen Sitz zu Malstatt-Burbach und umfaßt den Stadtbezirk
Malstait-Burbach. Es ist zuständig für die Entscheidung der
in den 8881, Absatz 1, 4 und 8 5, Absatz 1 des Gewerbege⸗
richtsgesetzes vom 30. Juni 1901 genannten gewerblichen
Streitigkeiten, sowie ferner für die im 8 5, Absatz 1, des Ge—
setzes bezeichneten Streitigkeiten derjenigen Hausgewerbetreiben⸗
den, welche die Rohstoffe oder Halbfabrikate selbst beschaffen,
(vergl. 8 5, Absatz 2 des Gesetzes).
82.
Das Gewerbegericht wird in 2 Kammern eingetheilt. Zu⸗
ständig ist:
a. die eine Kammer, soweit der Gewerbebetrieb des klagen⸗
den oder beklagten Arbeitgebers beziehungsweise des Ar—⸗
beitgebers der streitenden Parteien ein fabrikmäßiger ist,
(Großindustrie) die Kammer J.
die andere Kammer in allen andern Fällen.
Für Streitigkeiten zwischen einem Hausgewerbetreibenden
und seinem Arbeitnehmer oder zwischen mehreren Arbeit—
nehmern desselben Hausgewerbetreibenden ist diejenge
Kammer berufen, welche bei einem Streit zwischen dem
Hausgewerbetreibenden und seinem Arbeitgeber zuständig
sein würde.
Das Gewerbegericht besteht aus einem Vorsitzenden, einem
Stellvertreter desselben und zwölf Beisitzern für jede Kammer.
Die Zahl der Stellvertreter und Beisitzer kann durch Beschluß
der Stadtverordneten⸗Versammlung anderweit festgetteflt werden.
Der Vorsitzende des Gewerbegerichts bezw. dessen Stellvertreter
führt in beiden Kammern den Vorsitz.
8S L.
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83.
Der Vorsitzende des Gewerbegerichts und der Stellvertreter