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Aachtrag
zum Ortsstatut, betresfend die gewerbliche Jortbisdungs
schule in Malstatt-Rurbach.
Der 8 4 des Ortsstatuts vom 14. März 1905 wird
aufgehoben, an dessen Stelle tritt folgender Wortlaut:
Für jeden zum Besache der Schule verpflichteten gewerb⸗
lichen Arbeiter ist der ihn beschäftigende Gewerbe-Unternehmer,
sofern er im Gemeindebezirlke wohnt oder sein Gewerbe be—
treibt, verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten der Unter⸗
haltung der Schule von halbjährlich 3 Mk. im Voraus an
die Gemeindekasse zu zahlen.
Die Beiträge und das Schulgeld (83) können bei nach—
gewiesener Bedürftigkett vom Schulvorftande ganz oder teil⸗
weise erlassen werden.
Es bleibt der Stadtverordneten-Versammlung überlassen,
zu beschließen, daß Schulgeld nicht erhoben werden soll.
Malstatt-Burbach, 28. Juni 1906.
Der Burgermeister:
Schmook.
Der Bezirks⸗Ausschuß.
E. III. 8. Trier, den 12. Juni 1906.
Vorstehender, nach Anhörung beteiligler Gewerbetreibender
und Arbeiter in der Stadtverordneten-Versammlung zu Mal—⸗
statt⸗Burbach It 1906 beschlossener Nachtrag wird hier⸗
durch gemäß F 142 der Reichsgewerbeordnung 8 122 des
Zuständigkeitsgesetes und 8 57 Ne. 2 der Verordnung
vom 9. Februar 1849 genehmigt.
Namens des Bezirksausschusses
Dee Vorsitzende
J. V.: Morgenbesser.
Vorstehender Nachtrag wird hiermit v.röffentlicht.
Malstatt-⸗Burbach. den 22. Juni 1906.
Der Bürgermeister:
Schmook.