Full text : Sammlung der Ortsgesetze usw. der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

*23 7
DO

Aachtrag
zum Ortsstatut, betresfend die gewerbliche Jortbisdungs
schule in Malstatt-Rurbach.

Der 8 4 des Ortsstatuts vom 14. März 1905 wird
aufgehoben, an dessen Stelle tritt folgender Wortlaut:
Für jeden zum Besache der Schule verpflichteten gewerb⸗
lichen Arbeiter ist der ihn beschäftigende Gewerbe-Unternehmer,
sofern er im Gemeindebezirlke wohnt oder sein Gewerbe be—
treibt, verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten der Unter⸗
haltung der Schule von halbjährlich 3 Mk. im Voraus an
die Gemeindekasse zu zahlen.
Die Beiträge und das Schulgeld (83) können bei nach—
gewiesener Bedürftigkett vom Schulvorftande ganz oder teil⸗
weise erlassen werden.
Es bleibt der Stadtverordneten-Versammlung überlassen,
zu beschließen, daß Schulgeld nicht erhoben werden soll.
Malstatt-Burbach, 28. Juni 1906.

Der Burgermeister:
Schmook.

Der Bezirks⸗Ausschuß.
E. III. 8. Trier, den 12. Juni 1906.

Vorstehender, nach Anhörung beteiligler Gewerbetreibender
und Arbeiter in der Stadtverordneten-Versammlung zu Mal—⸗
statt⸗Burbach It 1906 beschlossener Nachtrag wird hier⸗
durch gemäß F 142 der Reichsgewerbeordnung 8 122 des
Zuständigkeitsgesetes und 8 57 Ne. 2 der Verordnung
vom 9. Februar 1849 genehmigt.
Namens des Bezirksausschusses
Dee Vorsitzende
J. V.: Morgenbesser.

Vorstehender Nachtrag wird hiermit v.röffentlicht.
Malstatt-⸗Burbach. den 22. Juni 1906.
Der Bürgermeister:
Schmook.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.