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Ortsstatut,
betreffend
die gewerbliche Fortbildungsschule
in Malstatt-Rurbach.
Auf Grund der 88 120, 142 und 150 der Gewerbe⸗
ordnung für das Deutsche Reich in der Fassung der Bekannt—
machung vom 26. Juli 1900 (R-G-Bl. S. 871 ff.) wird
nach Anhörung beteiligter Gewerbetreibender und Arbeiter und
unter Zustimmung der Stadtverordneten-Versammlung für den
Stadtbezirk Malstatt-Burbach nachstehendes festgesetzt:
81.
Alle im gedachten Bezirke wohnhaften oder dort nicht
bloß vorübergehend beschäftigten gewerblichen Arbeiter (Gesellen,
Gehilfen, Lehrlinge mit Ausnahme der in Fabrilen und im
Bergbau beschäftigten jugendlichen Arbeiter, Fabrikarbeiter) die
das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind verpflichtet,
die hierselbst errichtete öffentliche gewerbliche Fortbildungsschule
an den vom Bürgermeister festgesetzten Tagen und Stunden
zu besuchen und an dem Unterrichte teilzunehmen.
82.
Befreit von dieser Verpflichtung sind solche gewerbliche
Arbeiter, die den Nachweis führen, daß sie diejenigen Kennt⸗
nisse und Fertigkeiten besitzen, deten Aneignung das Lehrziel
der Anstalt bildet, oder die eine Innungs- oder eine andere
Fortbildungs- oder Fachschule besuchen, deren Unterricht von
dem Regierungsprästdenten als ausreichender Ersatz des Unter⸗
richts in der öffentlichen gewerblichen Fortbildungsschule aner—
fannt ist.
83.
Gewerbliche Arbeiter die nicht nach diesem Statut zum
Schulbesuch verpflichtet sind, können auf ihren Wunsch zur
Teilnahme am Unterrichte zugelassen werden. Sie haben ein
Schulgeld von halbjährlich 3 Mk. zu entrichten. Ueber die Zu⸗
lassung solcher Schüler entscheidet der Schulvorstand.
84.
Gewerbetreibende, die im Gemeindebezirk Malstatt⸗Burbach
wohnen oder eine gewerbliche Niederlassung besitzen, haben zu