Ortsgesetz
die Beschäftigungszeit an Sonn- und Feiertagen betreffend.
Auf Grund der 88 105b Absatz 2, 4120 und 142 der Ge—
werbeordnung für das deutsche Reich in der Fassung des Gesetzes
vom 1. Juni 1891 wird zur Regelung der Beschäftigung von
Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern im Handelsgewerbe und des
Gewerbebetriebes in offenen Verkaufsstellen nach Anhörung der be—
treffenden Gewerbetreibenden und Arbeiter für die Stadtgemeinde
Malstatt-Burbach folgendes Ortsgesetz erlassen:
Im Stadtbezirk von Malstatt-Burbach dürfen Gehilfen,
Lehrlinge und Arbeiter im Handelsgewerbe an Sonn- und
Feiertagen, soweit an letzteren eine Beschäftigung derselben
uͤberhaupt zulässig ist, nicht länger als dreieinhalb Stunden
beschäftigt werden.
Die Stunden, während welcher die Beschäftigung und
demgemäß in offenen Verkehrsstellen ein Gewerbebetrieb an
diesen Tagen stattfinden darf, werden auf die Zeit von 8
bhis 9143 Uhr vormittags und 2 bis 4 Uhr nachmittags
festgestellt.
Das Ortsgesetz vom 26. Oktober 1892 wird aufgehoben.
Malstatt-Burbach, den 28. Dezember 1904.
Der Bürgermeister:
Schmook.
Trier, den 19. Januar 1905.
Genehmigt.
Der Bezirks-Ausschuß zu Trier
Hoppe.
Vorstehendes Ortsgesetz wird hiermit veröffentlicht.
Malstatt-Burbach, den 24. Februar 1905.
Der Bürgermeister:
Schmook.
Der Bezirks⸗Ausschuß
BA7TI.
In Ausführung eines Stadtverordneten-Beschlusses vom 17.
Oktober 1905 erhält das Ortsstatut, die Beschäftigungszeit an
Sonn- und Feiertagen betreffend, folgenden Zusatz:
Für das Metzgergewerbe wird statt der Zeit von 2
bis 4 Uhr Nachmittags die Zeit von 12 bis 2 Uhr
Mittags freigegeben.
Malstatt-Burbach, den 17. Oktober 1905.
Der Bürgermeister:
Schmook.
Trier, den 19. Dezember 1905.
Genehmigt.
Namens des Bezirks-Ausschusses,
Der Vorsitzende.
J. V.: Morgenbesser.
Vorstehendes wird hiermit veröffentlicht.
Malstatt-Burbach, den 20. Januar 1906.
Der Bürgermeister
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