Full text : Sammlung der Ortsgesetze usw. der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

stimmung des Gemeindevorstandes und Anhörung der Stadtver—
ordneten-Versammlung für den Umfang der Stadtgemeinde Malstatt—
Burbach Folgendes verordnet:

8S IL.
Wer Tierknochen, Lumpen, alte Schuhe und andere Abgänge
aus der Haus- und Landwirtschaft als Handelsartikel aufbewahren
will, bedarf hierzu einer polizeilichen Genehmigung.
82.

Die Aufbewahrung dieser Gegenstände ist in besonderen und
geschlossenen Lagerräumen nur gestattet, wenn dieselben den von der
Orispolizeibehörde zu gebenden Vorschriften entsprechend eingerichtet
und von bewohnten Gebäuden, öffentlichen Plätzen, Straßen und
Wegen mindestens 100 Meter entfernt und so belegen sind, daß
für das Publikum keine Belästigungen aus dieser Aufbewahrung
entstehen können. Insofern die lokalen Verhältuisse aber eine größere
Entfernung bedingen, kann auch ein solche bis zu 250 Meter vor—
geschrieben werden.

Die offenen Lagerungsstellen müssen trocken, dem Luftzug aus—
gesetzt und mindestens 250 Meter von bewohnten Gebäuden ent—
fernt bleiben. Es kann aber auch eine weitere Entfernung verlangt
werden, wenn die öffentlichen Interessen dies erheischen.

84.
Wer diesen Vorschriften zuwiderhandelt, hat eine Geldstrafe
bis zu neun Mark, an deren Stelle im Unvermögensfalle eine
verhältnismäßige Haft zu treten hat, verwirkt.
Malstatt-Burbach, den 16. November 1888.
Der Bürgermeister,
Meyer.
            
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