Full text : Sammlung der Ortsgesetze usw. der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

815.
Auf die zur Zeit noch nicht mit Straßenrinnen versehenen
Straßen findet die Bestimmung nach 8 11 Anwendung, sobald die
Straßenrinnen hergestellt sind; die dort vorgeschriebenen Anlagen
müssen binnen 3 Monaten nach Vollendung der Rinnenanlage
ausgeführt werden.

816.
Grundstücke, welche an zwei oder mehreren Straßen liegen,
unterliegen den Bestimmungen der 88 7 ff. auch dann, wenn nur
eine der bezüglichen Straßen kanalisiert bezw. mit Straßenrinnen
versehen ist.

817.
Die Verunreinigung der Straßen und öffentlichen Plätze durch
Ausgießen unreiner Flüssigkeiten oder Ableitung solcher auf den
Straßenkörper ist verboten. (Vergl. Straßenpolizeiverordnung).
III. Beseitigung von Abort- und Düngstoffen.
8 18.
Abortstoffe müssen in undurchlässigen Gruben, die den An—
forderungen der Baupolizeiverordnung 8 31, 5 genügen, gesammelt
werden.

Ausnahmen, insbesondere die Sammlung der Auswurfstoffe
in undurchlässigen, dicht verschließbaren Tonnen, können auf be—
sonderen Antrag von der Polizeiverwaltung gestattet werden. Die
Abfuhr der Tonnen darf nur in entsprechend eingerichteten Tonnen—
wagen geschehen (cfr. 8 31, 7 der Baupolizeiverordnung).
819
Die Entleerung der Abortgruben darf bei Tage nur noch
mittelst der Saugepumpe erfolgen.
Die Abfuhr der Abortstoffe muß in luftdichten Behältern
in einer solchen Weise geschehen, daß eine Verunreinigung der Ge—
bäude und der Straßen, sowie eine Verbreitung üblen Geruches
ausgeschlossen ist. (cfr. Straßenpolizeiverordnung 8 10).
8 20.
Bei Nichtanwendung der Saugepumpe darf die Entleerung
der Gruben und die Fortschaffung der Fäkalien nur während der
Nachtzeit und zwar in den Monaten Oktober bis einschließlich
März nach 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens und in den
Monaten April bis einschließlich September in der Zeit nach 11 Uhr
abend bis 5 Uhr morgens erfolgen.
8 21.
Jeder Besitzer eines Grundstückes ist verpflichtet, die Räͤumung
der auf seinen Grundstücke befindlichen Abtrittsgruben rechtzeitig,
            
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