84.
Die Abfuhr hat mindestens täglich stattzufinden mit Aus—
nahme der Sonn- und Feiertage. Die Abfuhr darf, sofern nicht
besondere Ausnahmen gestattet werden, nicht während der Dunkel—
heit stattfinden. Im übrigen wird die Abfuhrzeit durch die Ge—
meinden geregelt und bekannt gemacht.
8 5.
Die Gefäße dürfen nicht früher als eine halbe Stunde vor
Beginn der Abfuhrzeit hinausgestellt werden und nicht länger als
eine halbe Stunde nach Beendigung der Abfuhrzeit, im Ganzen
nicht länger als 2 Stunden, auf der Straße stehen bleiben und
sind nach Ablauf dieser Zeit vom Besitzer wieder zu entfernen, gleich—
viel ob sie entleert sind oder nicht.
Das Hinausstellen oder Stehenlassen der Gefäße während
der Dunkelheit ist verboten.
86.
Die Bewohner solcher bebauter Grundstücke, für welche die
Gemeinden die Abfuhr nicht ausführen, sowie die Inhaber solcher
Betriebe und Anlagen, deren Abfälle von der städtischen Abfuhr
ausgeschlossen sind, haben für regelmäßige Entleerung der durch
81 dieser Verordnung vorgeschriebenen Sammelgefäße für Asche
und Hausabfälle Sorge zu tragen. Die Anhäufung der Asche
und Abfallstoffe in den Hofräumen der bebauten Grundstücke außer—
halb der in 8 30 der städtischen Bauverordnung vorgeschriebenen
Behälter ist verboten.
Wegen der Beschaffenheit der Abfuhrwagen der Asche und
Hausabfälle enthält die Straßenpolizeiverordnung (8 9) die ent—
sprechenden Vorschriften.
II. Entwässerung der bebauten Grundstücke
87.
In denjenigen Straßen und Straßenteilen, sowie an den—
jenigen Plätzen, welche mit unterirdischen Entwässerungsanlagen
versehen sind oder versehen werden, ist jedes bebaute Grundstück
durch eine Zweigleitung an den Straßenkanal anzuschließen nach
Maßgabe der ortsstatutarischen Bestimmungen der 3 Städte bezw.
der im Einzelfalle seitens der Polizeiverwaltung ergehenden Vor—
schriften. Ausnahmen können von der Polizeibehörde zugelassen
werden. Durch diese Zweigleitung können die Regenwässer und
müssen die Haus- und Wirschaftsabwässer in den Straßenkanal
abgeführt werden.