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Rolizeiverordnung betreffend die Beseitigung von
Hausabfällen, Abwässern, Fäkalien und Dungsloffen.
Auf Grund der g8 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei—
verwaltung vom 11. März 1850 (G-S. S. 265) und des 8 142
des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom. 30. Juli
1883 G.eS. S. 195) wird unter Zustimmung des Kreisausschusses
für den Bezirk der Städte Saarbruͤcken, St. Johann und Malstatt—
Burbach die folgende Polizeiverordnung erlassen:
J. Beseitigung von Asche und Wirtschaftsabfällen.
FS IL.
Kehricht, Asche und sonstige Haus- und Wirtschaftsabfälle
dürfen nicht auf die öffentlichen Straßen, Plätze und Wege oder
in die Wässerläufe geschüttet werden, sind vielmehr in den in 83
näher bezeichneten Gefäßen oder in Behältern, welche den Vor—
schriften des 8 30 der Bauordnung für die genannten 3 Städte
vom 5. August 1898 entsprechen müssen, zu sammeln.
82.
Soweit die Städte Saarbrücken, St. Johann und Malstatt—
Burbach die Abfuhr übernommen haben, können diese Abfälle in
Gefäßen auf dem Bürgersteig vor den Hausgrundstücken derart be—
ceit gestellt werden, daß sie beim Vorüberfahren der städtischen Ab—
fuhrwagen ohne Aufenthalt in diese entleert werden können.
Dabei sind die Vorschriften der folgenden 88 3 bis 5 zu
heachten.
83.
Die Gefäße dürfen höchstens 40 Liter Inhalt haben, müssen
aus verzinktem Eisenblech in Eimerform hergestellt und mit Griffen
versehen sein, einen dichtschließenden Deckel haben und den Namen
des Eigentümers tragen. Der Deckel der Gefäße ist, solange sie
auf der Straße stehen, fest zu schließen.
Andere Gefäße, insbesondere offene Wirtschaftseimer oder
Kisten dürfen nicht auf die Straße hinausgestellt werden.