8 19.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen
werden mit Geldbuße bis neun Mark und im Unvermögens—
falle mit verhältnißmäßiger Haft bestraft.
Malstatt-Rurbach, den 10. März 1902.
Der Bürgermeister:
Schmock.
I. A. 5157.
Genehmigt!
Trier, den 27. März 1902.
Der Regierungs-Präsident:
J. V.
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