1839
2. Vor- und Zungame der Verstorbenen,
3. Stand, bei Kindern Stand der Eltern,
4. Alter,
5. Religion,
6. Tag der Beerdigung,
7. Nr, unter welcher der Todesfall in das Standes—
register eingetragen ist,
8. wenn der Tod an einer ansteckenden Krankheit erfolgt
ist, den Namen der Letzteren.
Dieses Register kann stets von den Interessenten unent—
geltlich eingesehen werden. Es muß alljährlich am Schlusse
des Kalenderjahres vom Bürgermeister visirt werden.
89.
Jedes Grab erhält einen Pfahl, woranf die Nr. des
Grabes in Oelfarbe verzeichnet ist.
Mit Beginn eines jeden Jahres fängt eine neue Ord—
nungsnummer an, welche durch einen größeren Pfahl, auf dem
die Jahreszahl anzubringen ist, verzeichnet sein muß.
8 10.
Jedes Grab soll nur eine Leiche enthalten. Sollten
ausnahmsweise mehrere Leichen in einem Grabe beigesetzt
werden, so ist vorher die Genehmigung des Bürgermeisters
einzuholen, welche jedoch nur ertheilt werden darf bei gleich—
zeitigem Ableben von Mutter und neugeborenem Kind oder
von Geschwistern unter 5 Jahren.
8 1I.
Bei sämmtlichen Gräbern (Erwachsener wie Kiuder
muß die Entfernung zwischen dem höchsten Punkt des einge—
stellten Sarges und der Erdoberfläche mindestens 0,90 in
betragen.
Zwischen je zwei Einzelgräbern ist eine Erdschicht von
mindestens O,30 mm Dicke, zwischen den Grabhügeln ein
Zwischenraum von etwa 0,30 mm Breite zu lassen. Der Ab—
stand der Grabreihen muß mindestens 0,40 m betragen. Auf
sedem Grabe muß ein ca. O.35 mm hoher spitzwinkelig festge—
schlagener Erdhügel aufgeführt werden.
Die Wiederbenntzung von alten Gräbern ist vor Ablauf
von 25 Jahren nicht gestattet; eine endgültige Feststellung
hierüber erfolgt erst vor Ablauf dieses Zeitraumes.
812.
Die Reihengräber werden am Kopfende in gerader Linie
angelegt.