Full text : Sammlung der Ortsgesetze usw. der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

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Wiegeordnung.
Für das nach Schlachtgewicht gehandelte Vieh werden
folgende Ortsgebräuche nach Anhörung des Schlachthof-Aus—
schusses und hinzugezogener Sachverständiger festgellt:
A. für Großvieh (Ochsen, Stiere, Kühe, Rinder, Pferde).
1. Der Kopf ist im ersten Gelenk abzuschneiden und darf
kein Halsfleisch an demselben sitzen bleiben.
Die losen Theile der Eingeweide nebst Herz, Lunge
Miz und Leber können entsernt werden.
Fleisch⸗ und Fettansätze innerhalb der Rippen, sowie
das Zwerchfell dürfen entnommen werden.
Das blutige Fleisch an der Stichstelle des Halses, soweit
die benachbarten Theile blutig durchseuchtet sind oder
soweit das gute Aussehen des Fleisches beeinträchtigt ist,
darf weggeschnitten werden.
Am Eingange der Brust darf der Metzger die Brustmil
 bdrüse (das sogenannte Stückelchen), sowie am Halse
die Blutgefäße nebst dem losen Zellgewebe daselbst ent⸗
nehmen.
6. Der Schwanz kann vom ersten Gliede vom Kreuz an
gerechnet abgenommen werden.
7. Die Beine sind in den Vorderknicen resp. Sprunggelenken
abzuschneiden.
Rückenmark, bei Kühen und trächtigen Rindern das
Euter kann entfernt werden.
Jedes andere Beschneiden odee Schürfen, sei es am
Bug oder am Ruüuckgrat wird als nicht handweiks—
mäßig erachtet.
B. Kleinvieh (Kälber, Schafe, Ziegen):
10. Für das Schlachten von Kleigvieh gelten diese Be—
stimmungen wie für das Großvieh.
O. Sdweine.
11. Der Kopf, die Füße und der Schwanz verbleiben am
Schlachtstück. Die Zunge, das Zwerchsell die Augen, der
innere Thecd der Ohren, das Gehirn, das Rückenmark,
beit mänulichen Schweinen der Nabel und das blutige
Fleisch an der Stichstelle, sowie sämmtliche Eingeweide
der Bruts, Bauch- und Beckenhögle mit Ausnahme der
Nieren können entfernt werden.
            
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