Bekannkmachung.
Auf Grund des Stadtverordneten-Beschlusses vom 30.
d. Mts. wird von mir im Einvernehmen mit dem Schlachthof⸗
Ausschuß — Beschluß vom 26. Mai 1902 — bezüglich der
Zeit der Benutzung der Schlachthofanlagen, was folgt, bestimmt:
J. Die sämmtlichen Anlagen sind zur allgemeinen Benutzuug
mit den zu II und III bezeichneten Beschränkuugen ge⸗
öffnet, an den Werktags-Vormittagen,
in den Monaten Mai, Juni, Juli und August von
5 bis 11 Uhr,
in den Monaten März, April, September und October
von 6 bis 11 Uhr,
in den Monaten November, December, Januar und Fe—⸗
bruar von 7 bis 12 Uhr,
sowie an den Nachmittagen der Werktage Montag, Diens⸗
tag, Mittwoch und Donnerstag von 2 bis 6 Uhr und
Freitag von 2 bis 7 Uhr,
und am Nachmittag der 2 Samstage vor Ostern und
Pfingsten von 2 bis 6 Uhr, fällt der 24. December auf
einen Samstag, so sind die Anlagen an diesem Tage
ebenfalls von 226 Uhr geöffnet.
Am zweiten Weihnachts⸗, am zweiten Oster- und am
zweiten Pfingsttage werden die Anlagen zum Abholen
des Fleisches srüh wie an Werktagen geöffnet, aber um
8 Uhr Vormittags geschlossen.
Für den Donnerstag vor Ostern kann der Verwalter
den Ausfall der Mittagspause genehmigen.
Solange ein Kühlhaus nicht gebaut und in Benutzung
genommen ist, darf im Sommer auch an den Samftag⸗
Nachmittagen von 2—24 Uhr geschlachtet werden.
I. Eine Fleischuntersuchung darf nicht begehrt werden:
a) vor Ablauf der ersten Stunde nach Oeffnung des
Schlachthofes,
b) bezüglich der nicht spätestens eine Stunde vor Schluß
des Schlachthofes völlig ausgeschlachteten Thiere.