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Bekanntmachung.
Der Gebührentarif für den hiesigen Schlachthof vom
16. Februar 1903 wird auf Grund eines Beschlusses der Stadt—
verordneten-Versammlung vom 19. d. Mts. zu II dahin er—
gänzt, doß die Gebühr für die Untersuchung von außen einge—
führten Fleisches beträgt:
für ein halbes Schwein oder für ein ganzes Schwein
mit einem Schlachtgewicht bis zu 75 kg 0,75 M.
für ein Schwein mit einem Schlachtgewicht über
75 kg
Malstatt-⸗Burbach, den 20. März 1903.
Der Bürgermeifter
Schmock.
Nachtrag
zum Regulative für den Schlachthof vom 18. April 1902.
Auf Grund eines Beschlusses der Stadtverordneten⸗Ver—⸗
sammlung vom 15. Oktober 1903 erhält der 827 des Regu—
lativs folgende Fassung:
Wird Fleisch von den Sachveiständigen des Schlachthofes
für ungeeignet als Nahrungẽmittel befunden und die Vernichtung
angeordnet, oder das Fleisch der Freibank überwiesen, so ist
dem Eigentümer eine Bescheinigung zu erteilen.
Das Verfahren bei Beschwerden richtet sich nach den Vor—
schriften der 88 68 -74 der Ministerial-Anweisung vom 20.
3. 03 zum Reichsgesetz vom 3. 6. 00 und des Preußischen
Ausführungsgesetzes.
Malstatt-Burbach, den 15. Oktober 1903.
Der Bürgermeister
Schmock.
Der Bezilsdusschuß
B. A. 2701
Trier, den 15. Dezember 1903.
Genehmigt.
Namens des Bezirks⸗Ausschusses
Der Vorsitzende
J. V.
Hoppe.