Full text : Sammlung der Ortsgesetze usw. der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

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erlassenden Verordnungen zu bestimmen, ob und welche Theile
des Körpers oder der Eingeweide der geschlachteten Thiere als
gesund und genußsähig verkauft oder sonst verwendet werden
dürsen und diejenigen auszuscheiden, welche von dem Genusse
auszuschließen sind. Die Untersuchung der Schweine hat sich
auch auf Trichinen und Finnen zu erstrecken. (Polizeiverord⸗
nung der Königl. Regierung zu Trier vom 28. April 1881,
Amtsblatt S. 161 ff.)
822.
Die unbedingt als genußfähig und zu dem Verkaufe zu—
lässig erklärten Thiertheile läßt der Schlachthofverwalter an
hervorragend sichtbaren Stellen mit dem solches bekundenden
amtlichen Stempel versehen. Vor der Abstempelung dürfen
diese Thierlheile aus dem Schlachthose nicht abgefahren werden.
Ungestempeltes Fleisch darf nicht feilgehalten werden.
8 23.
Diejenigen Theile, welche zwar als genießbar, jedoch
wegen vorgefundener Kranleitszustände des Thieres oder wegen
allzugeringer Beschaffenheit sür nicht bankwürdig befunden wer⸗
den, müssen in dem Schlachthause in dem dazu bestimmten
Raume (Freibank) und unter Beobachtung der in jedem ein⸗
zelnen Falle von dem Verwalter zu ertheilenden Anordnungen
in Stücke von nicht über zwei Kilogramm Gewicht zerlegt,
verkauft werden.

8 24.
Die als nicht genießbar erklärten Theile sind nach An⸗
leitung des Schlachthofverwalters durch Uebergießen mit Pe—
troleum, Säuren eic. für den Genuß untauglich zu machen
und unter polizeilicher Aussicht zu verbeennen, oder zu ver—⸗
graben. Auch ifi die Verwendung zu gewerblichen Zwecken,
Seisensiedereien und dergleichen Betriebe zulaͤssig.
Alle durch diese Maßregeln entstehenden Kosten hat der
Eigenthümer des Thieres zu bestreiten.

8 25.
Frisches Fleisch, welches von auswärts zum Verkauf oder
zur Verwendung in Gast- oder Speisewirthschaften in den Stadt⸗
bezick gebracht wird, muß zur Untersuchung des Gesundheits⸗
zustandes und der Genußfähigkeit von dem Einbringenden
oͤhne Unterbrechung des Weges nach dem Schlachthofe ver⸗
bracht und dem Schlachthofverwalter während der dasfür be—
stimmten Zeiten vorgelegt werden. Die 88 21-24 finden
Anwendung.
            
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