In den Fällen, wo das Schlachtvieh auf todtes Gewicht
verkauft worden ist, hat der Wiegemeister genau darauf zu
halten, daß die Ausschlachtung nach Handlungsgebrauch und
nach der von der Stadt Malstatt-Burbach festgesetzten Wiege⸗
Ordnung statifindet und das Fleisch alsdann auf öffentlichen
Wagen und unter der besonderen Aufficht des Wiegemeisters
verwogen werde. Die Verwiegung ohne dessen Zuziehung ist
untersagt.
816.
8 17.
Alles Schlachtvieh, wenn es nicht sosort zur Schlachtung
gelangt, aber gleichwohl in dem Schlachthofe verbleiben soll,
muß in die Stallungen des Schlachthofes eingestellt und sicher
angebunden werden.
Beim Raummangel in den Ställen kann für dasjenige
Vieh, welches über 24 Stunden einen Stand inne hat, das
Stallrecht aufgesagt werden. Für die Sicherheit des einge—
stellten Viehes übernimmt die Stadt keinerlei Gewähr; das
Vieh steht vielmehr auf Gefahr der Einsteller.
8 18.
Für die Fütterung, Wartung und Streu des eingestellten
Viehes haben die Eigenthämer selbst zu sorgen. Wegen
etwaiger Uebernahme derselben durch das Schlachthaus⸗Per⸗
sonal haben sich Metzger und Händler mit der Schlachthaus⸗
Verwaltung zu verständigen.
819.
Vieh, welches in den Schlachthausftällen übernachten
muß, ist des Abends vor 8 Uhr zu füttern und zu tränken
und muß auch an den folgenden Morgen wieder gesüttert und
getränkt werden, wenn die Schlachtung nicht bis spätestens
9 Uhr Vormittags erfolgen wird.
820.
Das Betreten der Stallungen zur Nachtzeit ohne Laterne
ist untersagt.
III. Fleischbeschau.
8 21.
Dem Schlachthofverwalter, oder seinem Stellvertreter steht
es allein den Schlachtenden gegenüber zu, nach den Lehren
der Thierarzneikunde, oder nach den bestehenden und noch zu