Full text : Sammlung der Ortsgesetze usw. der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

I

und die Wände, sowie alle durch den Gebrauch beschmutzte
Geräthe, mögen sie dem Schlachtenden oder der Schlachthaus⸗
Verwaltung gehören, sorgfältig mit Wasser zu bespülen, zu
ssubern und zu reinigen.
Bei Benutzung der zur Schlachtung nöthigen Geräthe
des Schlachthoses wird möglichste Schonung derselben zur
strengsten Pflicht gemacht. Für verschuldete Beschädigung ist
Ersatz zu leisten.
Die den Schlachtenden zugehörigen Geräthe müssen
mit einem, den Eigenthümer sosort kenntlich machenden Zei—⸗
chen versehen sein und in der vorgeschriebenen Weise auf⸗
bewahrt werden.

814.
Das Beschmutzen und Bemalen der Wände des Schlacht⸗
hausgebäudes ist untersagt.
Untersagt ist ferner jede Behinderung eines dritten in
der Benutzung des Schlachthauses, alles Laärmen und Streiten
innerhalb der Gebäude oder auf den Höfen und jede Ver—
unreinigung, sofern sie nicht durch das Schlachten selbst he⸗
dingt ist, insbesondere das Fortwersen von Papierstücken und
dergleichen in den Schlachträumen oder auf den Höfen.
Es ist ferner verboten, in den Schlachträumen und Ställen
sowie auf dem Hofe zu rauchen.
Das Anzünden und Auslöschen der Gasflammen, sowie
die Handhabung der Wasserleitungen zu den Brühkesseln, darf
nur unter Aussicht oder aach Anordnung der Beamten des
Schlachthauses geschehen und ist jedem Unbefugten untersagt.
Außer zur Anzeige zum Zwecke der polizeilichen Bestrafung
ist der Verwalter auch zur sofortigen Ausweisung derjenigen
Personen befugt, welche gegen die Vorschriften dieses 8 handeln.
8 15.
Das Aufbewahren der ausgeschlachteten Thierkörper im
Schlachthause kann auf Antrag der Betreffenden nach Anord⸗
nung des Schlachthofverwalters auf so lange gestattet werden,
als keine Behinderung Anderer, welche zum Schlachten be—
rechtigt sind, daraus entstehen,
Spätestens am folgenden Morgen nach der Schlachtung
müssen aber die aufbewahrten Viehstücke aus dem Schlacht⸗
hause entfernt werden. Fett, Eingeweide, Hänte, Knochen und
dergleichen sind nach der Untersuchung durch den Schlachthof⸗
ver walter sosort aus dem Schlachthofe zu entfernen. Für die
Sicherheit des ausbewahrten Fleisches übernimmt die Stadt
keinerlei Gewähr.
            
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