Versammlung die Dringlichkeit ausdrücklich anerkennt, letztere
wenn Niemand dagegen Wideispruch erhebt.
8 10.
Für einzelne Geschäftszweige wählt die Versammlung
für die Dauer des Rechnungsjahres Ausschüsse und zwar iu
der Regel in der ersten Sitzung des Kalenderjahres.
8 11.
Auch kann jederzeit für jeden Gegenstand ein Sonder⸗
ausschuß zur Vorberatung gewählt werden.
812.
Wenn ein Stadtverordneter dreimal hintereinander ohne
b.gründete Entschuldigung aus Stadtverordneten- oder Aus—
schußSitzungen ausgeblieben ist, oder wederholt durch unge—
bührliches Benehmen Ord ung und Ruhe gestört und von dem
Vorsitzenden emen Ordnungsruf erhalten hat, kann er durch
Stadtverordneten-Beschluß auf bestimmte Zeit oder für die
Dauer der Wahlperiode aus der Versammlung ausgeschlossen
werden.
8 13.
Entsteht in der Versammlung störende Unruhe, so hat der
Vorsitzende das Recht, die Sitzung auf unbestimmte Zeit aus—
zusetzen oder ganz aufzuheben.
Der Bürgermeifter:
Schmook.
Auszug aus der Städteordnung.
8 34.
Die Stadtverordnetenversammlung hat über alle Gemeinde—
angelegenheiten zu beschließen, soweit dieselben nicht ausschließlich
dem Bürgermeister überwiesen sind. Sie gibt ihr Gutachten
über alle Gegenstände ab, welche ihr zu diesem Zwecke durch
die Aufsichtsbehörden vorgelegt werden. Ueber andere als
Gemeindeangelegenheiten darf die Stadtverordnetenversammlung
nur dann beraten, wenn solche durch besondere gesetzliche Vor—
schriften, oder in einzelnen Fällen durch Aufträge der Aufsichts—
behörde, an sie gewiesen sind.
Die Stadtverordneten sind an keinerlei Instruktionen oder
Aufträge der Wähler oder der Wahlbezirke gebunden.
8 35.
Die Stadtverordnetenversammlung darf ihre Beschlüsse in
keinem Falle selbst ausführen. Sie kontrolliert die Verwaltung