Full text : Sammlung der Ortsgesetze usw. der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

bis der Schlachthofverwalter oder der ihm zur Seite gestellte
Fleischbeschauer auf Grund seiner Untersuchung solche für zu—
lässig erklärt hat. In Verdachtsfällen und wenn das Vieh
durch Treiben etc. überhitzt erscheint, ordnet der Schlachthof⸗
verwalter die Einstellung des Thieres in die dazu bestimmten
Stallungen des Schlachthauses zur Beobachtung an. Ebenso⸗
wenig dars die Einsführung des Viehes in den Schlachtraum
erfolgen, so lange nicht die nöthigen Vorbereitungen zum
Schlachten des Viehes getroffen sind, und das Personal zur
Stelle ist.
Eine Tödtung darf nur vorgenommen werden, wenn nach
Ansicht desselben Beamten genügendes Personal zur Stelle ist,
um die Aueschlachtung bis zur nächsten Schließung des
Schlachthauses (am Mittag oder Abend) durchzuführen.

8 12.

Die Tödtung des Viehes muß schnell, ohne unnöthige
Quälerei und mit aller Vorsicht nach Handwerksgebrauch
geschehen. Es bleibt dem Schlachthof⸗Ausschuß vorbehalten,
besondere Vorschriften darüber zu erlassen.
Alles geschlachtete Vieh muß nach vollendeter Verblutung
sofort und ohne Unterbrechung verarbeitet werden, der Körper
des geschlachteten Thieres, sowie sämmtliche bei der Schlacht⸗
ung abgenommenen und abgelssten Theile und Eingeweide find
an der Schlachthausstelle zu belassen, bis der Schlachthofper⸗
walter dieselben auf den Gesundheitszustand untersucht hat.
Außerdem sind die Fleischer und deren Gehülfen ver⸗
pflichtet, dem Schlachthosverwalter sofort Anzeige zu machen,
wenn sie bei der Schlachtung ein Thier oder Theile desselben
krank oder krankheitsverdächtig finden. Das beim Schlachten
abfließende Blut muß in den hierzu bestimmten im Schlacht⸗
hause vorräthig gehaltenen Gefäßen aufgefangen werden, so
daß eine Verunreinigung der Fußböden ihunlichst vermieden
wird. Der Inhalt der Gedärme, sowie das Blut, mit Aus—
nahme des zur Wurstfabrikation bestimmten, sind in die hier⸗
zu bestimmten Gruben zu bringen.
813.

Bei allen Arbeiten und Verrichtungen im Schlachthause
und den dazu gehörigen Räumen ist die größte Reinlichkeit zu
beobachten, insbesondere ist Jeder verpflichtet, allen bei der
Vornahme der Schlachtung entstandenen Ugrath, zu welchem
auch Abfälle von Fleisch, Haare und ähnliche Dinge gehöten,
in die dazu bestimmte Grube zu schaffen, serner den Boden
            
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