Full text : Sammlung der Ortsgesetze usw. der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

richtung öffentlicher Schlachthäuser, mit einer höheren Strafe
zu ahnden sind, tiner Strafe von 1 bis zu 30 Mark an deren
Stelle im Unvermögensfalle eine entsprechende Haft tritt. Für
die Befolgung des 83 Abs. 1 haftet auch derjenige, welcher
das Vieh einführen läßt.

812.

Durch das Inkrafttreten dieser Polizeiverordnung werden
aufgehoben:
a) Die von der Königlichen Regierung unterm 12. Januar
1883 genehmigte Ortspolizeiverordnung vom 7. De—
cember 1882,
b) Die von der Königlichen Regierung unterm 24. Februar
1888 genehmigte, aus Schlachthofordnung, Fleischbe—
schauordnung, Strafbestimmungen und Bestimmungen
über Vieh⸗ und Fleischtransporte, bestehende Ortspolizei—
verordnung vom 5. Januar 1888, einschließlich der ihre
88 2 und 5 abändernden Polizeiverordnungen vom 24.
April 1888, genehmigt vom 18. April 1888, und vom
11. August 1896.
Malstatt-Burbach, den 14. Februar 1902.
Der Bürgermeister
Schmock.

Genehmigt vom Herrn Regierungs-Präsidenten unterm
12. Mai 1902 L A 5563.

Gemeindebeschluß der Stadt Malstatt-Burbach vom 11.
October 1887 genehmigt von der Königlichen Regierung am
14. October 18687 J A 14112 in der Fassung des gemaͤß
8 131 des Zufländigkeits-Gesetzes der Genehmigung des Be⸗
zirks-Ausschusses unterliegenden Stadtverordneten Beschluß vom
16. Januar 1902. Auf Grund des 8 10 der Rheinischen
Städte⸗Ordnung vom 15. Mai 1856, und der 88 128 des
Schlachthausgesetzes vom nn wird durch Gemeinde—
beschluß angeordnet:

81.
Innerhalb des Gemeindebezirkes der Stadt gemeinde Mal⸗
stattBurbach darf das gewerbsmäßige, wie das nicht gewerbs⸗
mäßig betriebene Schlachten von Rindvieh, Schweinen, Span⸗
ferkeln, Schafen, Ziegen, jungen Ziegen, Pferden, Eseln, Maul—
            
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