der Schlachtung ein Thier oder Theile desselben krank oder
krankheitsverdächtig finden.
87.
Der Verkauf des Fleisches und der sonst genießbaren
Theile des Pferdes, Esels, ꝛc. ist nur an solchen Stellen ge—
stattet, welche dem Bürgeeme steramte zur Anzeige gebracht
sind. Die Verkaufsstelle muß straßenwärts durch die Bezeich—
nung: „Verkauf von Pferde- und Eselsfleisch ꝛc.“ deutlich
kennbar gemacht sein.
88.
Jeder Schlächter von Pferden, Eseln ꝛc. hat ein vom
Bürgermeisteramte zu paraphirendes und mit dem Dienstsiegel
versehenes Buch nach folgendem Schema zu führen:
1. Laufende Nummer,
2. Bischreibung des Pferdes, Esels ꝛc. nach Alter, Farbe
und besonderen Kennzeichen,
3. Tag des Erwerbs,
4. Name und Wohnort des Verkäufers,
5. Tag des Schlachtens oder anderwritigen Verkaufß,
6. Attest des beamteten Thierarztes über den Befund des
geschlachteten Thieres nach seiner äußern und inneren
Besichtigung,
7. Bemerkungen.
Die ersten vier Rubriken müssen von dem Schlächter so—
fort nach dem Erwerb des Pferdes, Esels ꝛc. ausgefuͤllt werden.
auch wenn dessen Abschlachtung nicht sofort beabsichtigt wird,
Das Schlachtbuch muß im Verkaufslocale stets zur Einsicht⸗
nahme durch die Polizeibeamten bereit liegen.
89.
Metzger und Fleischverkäufer, welche in ihren Läden von
auswärts eingeführtes Fleisch feilhalten, haben dieses durch
eine Anschlagtafel in großer deutlicher Schrift vor dem Schau—⸗
fenster kund zu geben.
810.
Die Fleischbeschau wird auch durch periodische Visitation
in den Arbeits- und Verkaufsräumen der Metzger und Händler
vollzogen.
811.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Ver—
ordnung unterliegen, insoweit solche nicht nach den Gesetzen
vom 18. März 1868 und 9. März 1881, betreffend die Er—