Full text : Sammlung der Ortsgesetze usw. der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

Die als nicht genießbar erklärten Theile sind, soweit nicht
die Verwendung zu gewerblichen Zwecken z. B. in Seifen—
siedereien gewünscht und vom Verwalter für angängig erachtet
wird, nach dessen Anleitung durch Uebergießen mit Petroleum,
Säuren u. s. w. für den Genuß untauglich zu machen und
innerhalb des Schlachthausgrundstücks unter Aufsicht eines
Angestellten des Schlachthauses zu verbrennen oder außerhalb
unter polizeilicher Aufsicht zu verbrennen oder zu vergraben.
Alle durch diese Maßregel entstehenden Kosten hat der Eigen—
thümer des Thieres zu bestreiten.

83.

Vieh, welches mit einer ansteckenden Krankheit behaftet
ist, soll in den Schlachthof nur mit schriftlicher Genehmigung
der Verwaltung eingeführt werden.
Wenn die Einführung mit Genehmigung erfolgt ist, oder
erst die Untersuchung des eingeführten Thieres ergiebt, daß es
an einer solchen Krankheit leidet, so sind die 88 54 bis 56
des Reichs⸗Viehseuchen-Gesetzes und die dazu erlassenen Aus—
führungsbestimmungen, die Anordnungen der Veterinärpolizei
und ev. diejenigen des Schlachthosv.rwalters genau zu erfüllen.

8 4.

Das Schlachtvieh darf nur durch erwachsene und zuver—
lässige Personen nach dem Schlachthofe geführt werden und
muß dabei mit genügender Fesselung gegen das Ausweichen
gesichert sein. Wird Kleinvieh mittelst Wagen transportiert,
so ist dasselbe auf Stroh zu lagern; der Boden des Wagen—
behaͤlters muß dicht sein, so daß die Füße nicht durchfallen,
Körpertheile der Thiere dürfen nicht über den Wagen heraus—
hängen. Auch darf das Vieh nicht geknebelt werden.
Im Uebrigen ist jede Quälerei der zu transportirenden
Thiere zu vermeiden, vornehmlich ist aber das Hetzen mit
Huͤnden, das Schlagen, Stoßen u. s. w. untersagt.

85.
Fleisch und andere Körperthe le dürfen nur in verdecktem
Zustande und in reinlicher Weise transportirt werden.
Werden zur Verdeckung Tücher verwendet, so müssen die—
selben reinlich und unblutig sein.
86.
Die Fleischer und deren Gehülfen sind verpflichtet, dem
Schlachthofverwalter sofort Anzeige zu erstatten, wenn sie bei
            
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