polizeiverordnung,
betreffend den Verkauf von Backwaren.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei—
verwaltung vom 11. März 1850 (G.S. S. 265), des 8 142 des
Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 18838
GæS. S. 195) und der 88 73, 74 der Reichsgewerbeordnung
wird hiermit unter Zustimmung des Kreisaussschusses für den Bezirk
der Städte Saarbruücken, St. Johann und Malstatt-Burbach fol—
gende Polizeiverordnung erlassen:
81.
Die Bäcker und die Verkäufer von Backwaren haben die Preise
und das Gewicht ihrer verschiedenen Backwaren durch einen von
außen sichtbaren Anschlag am Verkaufslokale zur Kenntnis des
Publikums zu bringen.
Der Anschlag ist in 2 Ausfertigungen der Polizei-Direktion
einzureichen, welche die eine Ausfertigung kostenfrei mit ihrem
Stempel versieht und zurückgibt.
Der Aushang hat täglich während der Verkaufszeit zu erfolgen.
82.
Die Bäcker und Verkäufer von Backwaren haben im Verkaufs—
lokale eine Wage mit den erforderlichen geeichten Gewichten aufzu—
stellen und die Benutzung derselben zum Nachwiegen der verkauften
Backwaren jederzeit zu gestatten.
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Znuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit Geld—
strafe bis zu 3)9 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender
Haft bestraft.
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Publikation in Kraft.
Mit demselhen Tage verlieren die denselben Gegenstand regelnden
Polizeiverordnungen der drei Städte ihre Geltung.
Saarbrücken, den 20. September 1902.
Der Königliche Landrat,
von Fidler.