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88.
Für die Befolgung der obigen Vorschriften sind auch die
Angestellten der Betriebsinhaber verantwortlich, sofern fie ein
Verschulden trifft.
89.
In jeder festen Verkaufsstelle ist ein Abdruck dieser
Polizei. Verordnung an einer in die Augen fallenden Stelle
auszuhängen.
810.
Die vorstehenden Bestimmungen, abgesehen von 89, finden
quf den Marktverkehr sinngemäße Anwendung. Die Bezirks⸗
polizeiverordnung über das Feilhalten von Fleischwaren vom
8. August 1904 (Amtsblatt S. 224) wird durch diese Be—
stimmungen nicht berührt.
811.
Uebertretung dieser Polizeiverordnung werden mit Geld—
strafe bis zu 30 Mark, im Unvermögenssalle mit entsprechen⸗
der Haft bestraft.
812.
Diese Polizeiverordnung tritt zwei Wochen nach ihrer
Verkündigung im hiesigen Amtsblatte in Krast.
Trier, den 4. November 1905.
Der Regierungs-Prasident.
J. V.: v. Hagen.