a) für einstöckige Gebäude Mindestsatz 4 Mark bei 2
Familien, jede Familie 1 Mark mehr,
b) für zweistöckige Gebäude Mindestsatz 6 Mark bei 2
Familien, jede Familie 1 Mark mehr,
für dreistöckige Gebäude Mindestsatz 8 Mark bei 2
Familien, jede Familie 1 Mark mehr.
Die Gebühren sind mit den sonstigen Gemeindeabgaben
fällig und unterliegen wie diese der Bestreibung im Verwalt⸗
ungszwangsverfahren. Die Nichtzahlung einer geforderten Ge—
bühr berechtigt das Bürgermeister-Amt die weitere Abfuhr
von dem Grundstück einzustellen oder von Vorauszahlung ab—
hängig zu machen.
c)
Art. 5.
Die zur Ausführung dieses Statuts erforderlichen Be—
stimmungen werden durch besondere Polizeiverordnung geregelt.
Art. 6.
Nach Ablauf eines Jahres sollen die Gebührensätze einer
Revision unterzogen werden.
Vorstehendes Ortsstatut ist von der Stadtverordneten⸗
Versammlung in der heutigen Sitzung genehmigt worden.
Malstatt-Burbach, den 16. Juli 1896
Der Bürgermeister.
Vorstehendes Ortsstatut ist unterm 12. August 1896,
20. Januar 1898, 24. April 1902 — B. A. 2616, 179, 806
von dem Bezirksausschusse in Trier genehmigt worden.
Malstatt-Burbach, den 27. Mai 1902.
Der Bürgermeister
Schmock.