Ortsstatut,
betressfend die Regelung der Absuhr der Asche und des
sonstigen Hausabfalses.
Auf Grund des 8 10 der Städteordnung für die Rhein⸗
provinz vom 156. Mam 1856 und in Gemäßheit des 84 des
Communalabgabengesetzes vom 4. Juli 1893, wird für den
Bezirk der Stadtgemeinde Malstatit-Burbach folgendes Ortsstatut
erlassen:
Art. 1.
Vom 1. October 1896 an übernimmt die Stadtgemeinde die
regelmaͤßige Abfuhr der Asche und des sonstigen Hausabfalles,
soweit nicht diese Gegenstände von den Einwohnern zut
eigenen Verfügung zuruͤckbehalten werden. Die zur Abfuhr
bereit gestellten ÄAbfaͤlle werden mit dem Zeitpunkte der Be—
reitstellung Eigenthum der Stadtgemeinde.
Art. 2.
Ausgeschlossen von der Abfuhr sind Asche und Abfälle
det gewerblichen Anlazen einschließlich der kleineren gewerb—
lichen Betriebe wie Schmieden, Schlossereien, Bäckereien usw.
und der nicht städtischen öffentlichen Gebäude.
Art. 3.
Die Stadtverwaltung bestimmt in Gemeinschaft mit der
Polizeibehörde, welche Straßen einstweilig von der Abfuhr
ausgeschlossen werden sollen.
Art. 4.
Zur theilweisen Deckung der Kosten des Abfsuhrwesens
werden Gebühren seitens der Besitzer derjenigen Häuser, für
welche die Absuhr nach der Polizeiverordnung vom heutigen
Tage durch die städtische Verwaltung in Uebereinstimmuͤng
mit der Polizeibehörde angeordnet ist, erhoben werden. Diese
für Wohnhäuser und bewohnte Hintergebäude glesche Gebühr
beträgt für das Jahr: