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Geschäfts-Ordnung
für die Stadtverordneten-Versammlung von MalslattWRur⸗
bach, abgefaßt gemäß 8 44 Absatz 2 der Rheinischen
Städte⸗Oednung durch Stadtverordneten-WReschluß vom
24. April 1906.
8 I.
Wer in der Einladung sein Ausbleiben durch irgend
einen Vermerk („verreist“ „verhindert“ usw.) mitteilt, gilt als
entschuldigt. Im Uebrigen sollen die spateren, pflichtmäßigen
Entschuldigungen bis zur Sitzungsstunde schriftlich oder münd⸗
lich oder telephonisch dem Vorsitzenden angezeigt werden.
Die Namen der erschienenen, der mit und der ohne
Entschuldigung ausgebliebenen Mitglieder werden in das
Protokollbuch eingetragen und bei Publikation der Sitzungsbrotokolle
in der Zeitung aufgeführt.
82.
Die Personalangelegenheiten der Gemeindebeamten werden
in der Regel in geheimer Sitzung verhandelt.
83.
Es ist Pflicht aus den Verhandlungen der geheimen
Sitzung nichts in die Oeffentlichkeit zu bringen.
84.
In der der Beschlußfassung vorangehenden Verhandlung
erteilt der Vorsitzende nach Erstattung des Vorlrages das Wort
der Reihe der Meldungen nach; er ist berechtigt, jeden Red—
ner zur Sache und zur Ordnung zu rufen, sowie ihm das
Wort zu entziehen, namentlich, wenn derselbe nicht bei der
Sache bleibt oder bereits von Andern Gesagtes wiederholt.
Zur Geschäfts⸗Ocdnung wird das Wort außerhalb der
Reihenfolge erteilt.