Full text : Sammlung der Ortsgesetze usw. der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

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unter Beachtung der von derselben vorzuschreibenden Bedingungen
geschehen.

86.

Den Beamten und Arbeitern der Wasserwerksverwaltung
ist jederzeit ungehinderter Zutritt zu allen auf Privat-Eigen—
thum befindlichen Wasserleitungsanlagen nebst Zubehör zum
Zwecke der Besichtigung, Prüfung und Vornahme der erforder—
lüchen Reparaturen zu gestatten.

87.
Die Benutzung der auf öffentlichen Straßen und Plätzen
befindlichen Brunnen der städtischen Wasserleitung steht vorbe—
haltlich der Bestimmung des 8 13 Jedermann frei.

II. Vorschriften, betreffend die Aufbringung der
Kosten.

38.

Die gesammten jährlichen Kosten für Verwaltung der
Wasserleitung, Erhaltung derselben in Bau und Besserung, für
Abnutzung und Erneuerung, sowie für den Betrieb, imgleichen
die Kosten für Verzinsung und Amortisation des Anlagekapitals
sollen, soweit sie nicht durch sonstige eigene Einnahmen der
Anstalt gedeckt werden, durch Gebühren nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen aufgebracht werden.
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58 Von dem Besitzer des angeschlossenen Grundstücks ist für
S das entnommene Wasser eine Gebühr von 15 Pfg. pro chm
2 zu zahlen. Abweichende Vereinbarnngen wegen der Höhe der
52 Gebühr sind bei großem Konsum und wegen ganz besonderer
Unmstände zulässig.

8. 10.
Die Feststellung des Wassermesserstandes erfolgt durch Be—
auftragte des Bürgermeisters.

811.
Ergeben sich seitens des Grundstücksbesitzers Zweifel über
die Richtigkeit eines Wassermessers, so muß derselbe einer Prüf⸗
ung durch die Verwaltung des Wasserwerkes unterzogen werden
und hat der Besitzer das Recht, selbst oder durch einen Ver—
            
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