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82.
Der Anschluß eines Grundstückes an die Wasserleitung
erfolgt auf Antrag und Kosten des Besitzers durch die Ver—
waltung des Wasserwerks und zwar werden von letzterer die
Zuleitungen vom Hauptrohre bis zum Wassermesser ausgeführt.
83.
Die Abgabe von Wasser geschieht nur unter Messung des
Quantums durch einen Wassermesser, welcher am Ende einer
jeden Anschlußleitung eingebaut wird. Die Kosten derselben,
sowie die Kosten der durch die gewöhnliche Abnutzung beider
erwachsenden Reparaturen trägt die Stadt.
Der Grundstücksbesißer hat zur Aufstellung des Wasser—
messers möglichst nahe der Einmündung der Anschlußleitung
in das Grundstück eine frostfreie, leicht zugängliche, reinliche und
vor schädlichen Einflüssen, sowie vor Beschädigung geschützte
Stelle zur Verfügung zu stellen, oder falls solche nicht vor—
handen, nach näherer Anweisung der Wasserwerksverwaltung
zu beschaffen und dieselbe dauernd in diesem Zustande zu
erhalten.
Der Grundstücksbesitzer ist für alle Beschädigungen des
Wassermessers, insbesondere das Einfrieren, verantwortlich und
hat die dadurch verursachten Reparaturkosten zu ersetzen.
8 4.
An der Anschlußleitung einschließlich des Wassermessers,
darf außer der Verwaltung des Wasserwerkes Niemand Repa—
raturen und dergleichen vornehmen.
Bei Beschädigung des Messers oder der vor demselben
befindlichen Leitung ist die Zuführung abzusperren und der
Verwaltung des Wasserwerks sofort Anzeige zu erstatten.
Die selbstständige Vornahme von Ausbesserungen an diesen
Theilen der Leitung ist untersagt, es muß vielmehr die Anord—
nung der Verwaltung des Wasserwerkes abgewartet werden.
8 5.
Während eines Brandes in der Stadt ist die Feuerwehr
berechtigt, die Privatleitungen nach Bedarf abzusperren. Zum
Zweck der Bekämpfung des Feuers sind dieselben auf Anfordern
der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
Die Aufstellung und Benutzung von Privat⸗Feuer-Hy—
dranten darf nur im Einverständniß mit der Verwaltung und