Polizeiverordnung, betr. die Entwässerung bebauter
Grundstücke vom 12. Mai 1392.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei—
Verwaltung vom 11. März 1850 und des 8 144 des Gesetzes
über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird
mit Genehmigung des Königlichen Herrn Regierungs-Präsidenten
für den Gemeindebezirk der Stadt Malstatt-Burbach folgende Polizei—
Verordnung erlassen:
8L.
In denjenigen Straßen und Straßenteilen, sowie an den—
jenigen Plätzen, welche mit unterirdischen Entwässerungsanlagen
versehen sind oder versehen werden, ist jedes bebaute Grundstück
durch eine Zweigleitung von nicht unter 125 mmm lichter Weite an
den Straßenkanal anzuschließen.
Durch diese Zweigleitung kann das Regenwasser und müssen
die Hauswässer in den Straßenkanal abgeführt werden.
Der Inhalt von Abtritten, Uriniranstalten und Jauchegruben
darf nicht in den Straßenkanal abgeführt werden; ebenso nicht
feste Stoffe, wie Küchenabfälle, Kehricht, Asche, Sand, Schutt ꝛc.
Ferner sind alle gewerblichen Abwässer von der Ableitung
in die Kanäle ausgeschlossen. Grundstücksbesitzer, welche für ihre
Hauswässer zur Zeit der Anlage der vor ihren Grundstücken vor—
beiführenden Kanäle bereits eine andere genügende und den polizei—
lichen Anforderungen entsprechende Abflußleitung hergestellt haben,
können von dem Anschluß an den Straßenkanal entbunden werden.
Die Anlage von Senkgruben oder sonstigen Behältern für die
Fassung der Abwässer können als genügende und den polizeilichen
Bestimmungen entsprechende Ableitungen jedoch nicht angesehen
werden.
Die Entscheidung in diesen Fällen trifft die Ortspolizei—
behörde nach Anhörung der städtischen Sanitätskommission.