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84.
In Schankwirtschaften ist die Beleuchtung insbesondere auch
der Haupt- und Nebeneingänge unabhängig von der Polizeistunde
stets solange aufrecht zu erhalten, als Gäste in dem Lokale verkehren
bezw. sich aufhalten.
8 5.
Die Verpflichtung, die Beleuchtung zu bewirken, liegt den
Eigentümern, Verwaltern der Grundstücke und den Inhabern der
Lokale ob, ohne Rücksicht darauf, welche vertragsmäßigen Ab—
machungen zwischen ihnen und ihren Mietern oder anderen Personen
getroffen sind.
86.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen
werden, soweit nicht allgemeine Strafgesetze in Anwendung kommen,
mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, im Unvermögensfalle mit verhältnis—
mäßiger Haft bestraft.
87.
Diese Polizeiverordnung tritt an dem Tage ihrer Publikation
in Kraft.
Mit demselben Zeitpunkte verlieren ihre Geltung die Polizei—
verordnung für Saarbrücken vom 25. April 1828 und die für St.
Johann vom 15. Juli 1890.
Saarbrücken, den 20. September 1902.
Der Königliche Landrat,
von Fidler.