Full text : Sammlung der Ortsgesetze usw. der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

ndsccen und bei der Einfahrt in diese Grund⸗
tücke;
3. auf Eisenbahnübergäugen, eisernen Brücken und während
des Marklverkehrs auf den Straßen und Plätzen, auf
denen der Marktverkchr stattfindet;
4. bei Begegnen von Leichenzügen;
5. überall wo der Verkehr durch Menschenansammlungen
oder sonst beengt ist;
6. in der Nähe von Kirchen während der Zeit des Gottes⸗
dienstes;
7. in den Fällen und auf den Straßen, für welche die
Polizeibehörde oder ein Polizeibeamter das Schrittfahren
oder ⸗reiten anordnet.

Einfahren und Zureiten von Pferden.
839.
Das Einfahren und Zureiten von Pferden auf öffent⸗
lichen Straßen innerhalb der Ortschaften ist, soweit damit eine
Gefahr für das Publikum verbunden, ist verboten (8 3662
Strafgesetzbuches).

Besondere Vorschriften für das Reiten.
8 40.

Bei Pferden, die geritten werden, ist die Anwendung
von Zäumen ohne Gebiß nich gestattet.
Schneller als im Trabe darf in den Orischaften nicht
geriten werden. Reiter mit Handpferden dürfen in Ortschaften
nur im Schritt reiten.
Die Vorschriften über das Ausweichen finden auf das
Reiten entsprechende Anwendung.

Strafe.
8 41.
Die Nichtbefolgung der vornehenden Bestimmungen wird,
soweit nicht durch die allgemeinen Strafgesetze ein anderes
Strafmaß jestgesetzt ist, mit Geldstrafe bis zu 60 Mk., im
Nitbeitreibungsfalle mit entsprechender Haft bestraft.
Inkrafttreten.
8 42.
gLiehe Polizeiverordnung tritt mit dem 1. Juli 1903 in
Kraft.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.