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Fuhrwerke verengt ist, darf anderes Fuhrwerk nicht überholt
werden.
Begegnen der Fuhrwerke mit Truppen u. dergl.
8 28.
Geschlossen marschierenden Truppen, Leichenzügen, im
Dienst befindlichen Fuhrwerken der Feuerwehr, Straßendampf⸗
walzen, Straßensprengwagen ist vollständig Raum zu geben.
Gestattet dies die Oeitlichkeit nicht, so muß angehalten werden,
bis jene vorüber find.
Um- und Einbiegen.
829.
Fuhrwerke dürfen auf öffentlichen Straßen nur umwenden,
WBR
werk in der Fahrt gehindert ist.
Das Einbiegen aus einer Straße in die andere nach
rechts muß in kurzer Wendnung, nach links in weitem Bogen
geschehen.
Benutzung der Fahrwege.
830.
Das Befahren der Bürgersteige, Banketts, Reitwege,
Böschungen mit Fuhrwerk, einschließlich der Handwagen, jedoch
ausschließlich der Kinder- oder Krankenwagen, das Anfahren
gegen die Vordsteine der Rmnen und Bürgersteige, sowie das
Reiten und Führen der Pferde auf Bürgersteigen und den nur
si Itsdanger bestimmten Banketts, sowie den Böschungen ist
verbgten.
831.
Für Straßen, die so eng sind, daß sich begegnende Fuhr⸗
werke nicht an einander vorbeifahren können, kann die Orts⸗
polizeibehörde laut Anschlag die Beftimmung treffen, daß sie
nur in einer Richtung befahren werden dürfen.
832.
Das Epurhalten ist verboten. Sind Sperrsteine gelegt,
so ist die hierdurch bezeichnete Spur einzuhalten.
Pflüge, Eggen und sonstige Geräte dürfen auf mit Klein—
schlag versehenen öffentlichen Straßen nur auf Rollen oder
Rädern oder auf Schlitten befördert werden.