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Bissige Zugtiere sind mit einem das Beißen verhindern⸗
den Maulkorbe zu versehen. Hunde müssen, so lange sie vor
ein m Fuhrwerk angespannt find, stets einen Maulkorb tragen,
der das Besßen verhindert, jedoch das freie Atmen und Ab—
kühlen der Zunge gestattet.
Geschirr.
817.
Geschirr und Aufhalter aus Strickwerk mit Ausnahme
der Zugsträne und der Fahrleine sind unstatthaft. Stangen—
und Scherenpferde an Lastfuhrwerken, mit Ausnahme der land⸗
wirtschaftlichen Fuhren, müssen mit Hintergeschirr — Umlauf—-geschirr
— versehen sein.
8 18.
Mehr als 3 Pferde dürfen nicht nebeneinander gekoppelt
oder gespannt werden. Werden Handpferde angebunden, so
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daß ein Ausweichen nach der Seite nicht stattfinden kann. An
das hintere Ende von in Bewegung befindlichen Fuhrwerken
dürfen Pferde nur dann angebunden werden, wenn die Beschaffen⸗
heit des Weges das Anbinden neben den Zugtieren nicht ge⸗
stattet.
Das Fahren mit Aufzäumung ohne eingelegtes festes
Gebiß ist bei Pferdebespannung untersagt.
Zwei⸗ und mehrspänniges Pferdefubrwerk muß, falls der
Führer auf dem Wagen sitzt, mit der Leine gefahren werden.
Führer.
Befaͤhigung.
819.
Personen unter 16 Jahren oder solchen, die des Fahrens
oder der Behandlung des Zugviehes unkandig oder die
betrunken find, ist die selbständige Fuührung von Fahrwerk nicht
gestattet. Nar landwirtschaftliche Fuhrwerke sowie Hundefuhr⸗
werke dürfen von jungeren Personen, die aus der Schule ent⸗
lassen find, geführt werden.
Verhalten während des Fahrens.
820.
Waährend des Fahrens darf der Führer nicht schlafen;
er hat das Fuhrwerk stets unter Au sicht zu halten.