Full text : Sammlung der Ortsgesetze usw. der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

scheuert zu werden, nebeneinander stehen oder liegen
können.

Der Boden der Fuhrwerke ist mit einer weichen Unter⸗
lage (Stroh oder dergl.) zu bedecken.
Sind die Seiten und Rückwände nicht hoch genug, um
das Entweichen der Tiere zu verhinden, so sind die Wagen
mit Netzen, Holzgitter oder dergl. zu bedecken.
Beförderung von Menschen auf Hundefuhrwerken.
812.

Hundefuhrwerke dürfen nicht zur Beförderung von Menschen
benutzt werden.
Die Polizeibehörden sind befugt, einzelnen Personen mit
Rücksicht auf ihren körperlichen Zustand die Benutzung eines
Hundefuhrwerks zum Fahren zu gestatten. Den auszustellen⸗
den Erlaubnißschein hat der Berechtigte bei der Fahrt mitzu—
führen.

Hemmvorrichtung. Bremse.
813.
Lastfuhrwerke müssen mit einer Hemmvorrichtung (Bremse
oder Radschuh) versehen sein, die auf abschüssigen Straßen
zu benutzen ist. Das Anhängen von Gegenständen irgend
welcher Att zum Hemmen der Wagen ist unstatthaft, ebenso
der Gebrauch der Sperrketten.

Deichsel.
8 14.
Durch Zugtiere bewegte Fuhrwerke — außer den Hunde—
fuhrwerken — müssen eine Deichsel oder Schere haben.
Schlitten müssen in Städten mit fester Deichsel oder
Schere versehen sein.

Aneinanderhängen mehrerer Fuhrwerke.
815.
Mehr als zwei Fuhrwerke dürfen beim Fahren nicht an—
einander gehängt werden. Beim zweiten Wagen muß sich eine
besondere Person zur Aufsicht besinden.

Zugtiere.
8 16.
Mit ansteckenden Krankheiten behaftete Zugtiere dürfen
nicht benutzt werden.
            
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