Full text : Sammlung der Ortsgesetze usw. der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

*

Beleuchtung der Fuhrwerke.
83.

Fuhrwerke, die in der Zeit von einer Stunde nach dem
kalendermäßigen Sonnenuntergang bis eine Stunde vor kalender⸗
mäßigem Sonnenaufgang auf öffentlichen Straßen verkehren,
müssen an der Mit e oder an der linken Seite eine hellbrennende
Laterne führen deren Lichtschein von Entgegenkommenden weit⸗
hin gesehen werden kann.
Vorstehende Bestimmung findet keine Anwendung auf
landwirtschaftliche Fuhren, wenn sie zur Bestellung der Grund⸗
stücke oder zur Einbringung der Ernte dienen.
Die Fahrzeuge der Feuerwehr können auch mit Fackeln
erleuchtet werden.

Abmessungen der Fuhrwerke und Ladegewicht.

84.

Die Breite der Fuhrwerke, mit Ausnahme von Möbel⸗
wagen, Drechmaschinen, Dampfpflügen, Dampfswalzen, Mäͤh—
und sonstigen landwirtschaftl chen Maschinen darf von Naben⸗
kopf zu Nabenkopf zwei Meter, die Länge der Fuhrwerke, mit
Ausnahme der zum Teansport von Langhölzern, Heu, Etroh,
Frucht oder langen Eisenstäben bestimmten darf ohne die
Deichsel sechs Meter nicht übersteigen.
Hinsichtlich der Belastung und Radfelgenbreite der auf
Kunststraßen verkehrenden Fuhrwerke gilt das Gesetz vom
20. Juni 1887 (G.S. S. 300).

Abmessungen der Ladungen.

8 5.

Die Breite der Ladung eines Fuhrwerkes darf nicht mehr
als drei Meter, die Höhe, vom Erdboden berechnet, nicht mehr
als 3,70 Meter betragen.
Auf Fuhrwerk, dessen Ladung aus Langhölzern oder langen
Eisenstäben oder aus einer ungeteilten Last von größerem Um—
fange besteht, ferner auf Heu- Stroh⸗, Frucht-, Lohe⸗ und
Laubwagen findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Ladung ungeteilter Lasten.
86.
Ungeteilte Lasten von über 7500 kg Gewicht dürfen über
Brücken und Fähren im Zuge öffentlicher Straßen nur mit
            
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