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Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund des 8 143 des Landesverwaltungs-Gesetzes
vom 30. Juli 1883 und der 88 5 und 6 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird nach Anhör—
ung der Stadtverordneten-Versammlung für den Polizeibezirk
der Stadt Malstatt-Burbach nachstehende Polizeiverordnung
erlassen:
Art. 1.
Von durchgehenden beladenen und unbeladenen Frachtfuhr—
werken dürfen die folgenden Straßen nicht befahren werden,
so lange dieselben nur chausseemäßig ausgebaut sind:
1. Die St. Johannerstraße von der Ludwigstraße bis zur
Helmuthstraße,
2. der Hafenweg einschließlich des Verbindungsweges mit
der St. Johannerstraße,
die Wiesenstraße von der Köllnerstraße bis zum Schanzen—
bergerweg,
1. der Gasweg von der Hochstraße bis zum Schanzenberger—
weg,
5. die Parallelstraße von der Gartenstraße bis zur Lebacher—
straße,
6. der Jenneweg von der Lebacherstraße bis zur Fischbachstraße,
7. der obere Theil des Sittersweges von der Franzstraße
bis zum Rothenhoferweg.
Art. 2.
Das Befahren der freien Plätze, namentlich des Ludwig—
platzes, des Wilhelmplatzes und des Neumarktes mit Fuhrwerk
jeder Art ist verboten; ausgenommen sind nur die Fuhrwerke,
die zu den auf den Plätzen stattfindenden Wochenmärkten
Wochenmarktwaaren anfahren, sowie die Fuhrwerke, an deren
Besitzer die Plätze seitens der Stadt zeitweise vermiethet sind,
nach Maßgabe des Miethvertrages.
Art. 3.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung, welche mit
dem vierten Tage näch ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt,
werden mit Geldstrafe bis zu 9 Mark oder im Unvermögens—
falle mit einer verhältnißmäßigen Haft geahndet.