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und festgefrorenen Körpern gereinigt und die Straßen⸗
rinnen bis auf die Sohle dauernd reingehalten werden,
damit das Wasser ungehemmt ablaufen kann. Bei der
Reinigung darf die Befefstigung des Bürgersteizes nicht
beschädigt werden.
b) Tritt Thauwetter ein, so ist auch die Fahrbahn sofort
von Schnee und Eis zu reinigen.
o) Der hierbei entstandene Unratih ist lärgs der Straßen⸗
rinne in Haufen zusammenzubringen.
d) Die Wasserleitungshydranten sind dauernd von Eis und
Schnee frei zu halten.
z 53. Bestreuen der Bürgersteige bei Glätte.
Bei eintretender Glätte müssen die Bürgersteige mit Sand,
Asche oder anderem abstumpfenden Material bestreut werden.
Das Streuen hat derartig und so oft zu geschehen, daß während
der Stunden von 7 Uhr Morgens bis 10 Uhr Abends der
Entstehung gefahrbringender Glätte vollständig vorgebeuzt wird.
8 54. Verpflichtung zur Straßenreinigung.
Der bestehende Ortsgebrouch bestimmt darüber, wem die
Verpflichtung zur Straßenreinigung obliegt.
III. Abschnitt.
Erhaltung der Ruhe auf den öffentlichen Straßen.
8 55. Lautes Geräusch, Musikaufführungen.
Lautes Singen, Pfeifen, Peitschenknallen, Musikmachen,
lärmende Spiele und Erregung von sonstigem lauten Geräusch
ist auf den öffentlichen Straßen veboten.
Musik- und Gesangsaufführurgen sowie Darstellungen
jeder Art sind auf öffentlichen Straßen nur mit besonderer Er—⸗
laubniß der Polizeiverwaltung statthaft. (Vergl. 8 33b der
Reichz⸗Gewerbe⸗Ordnung.)
Auch wer die Erlaubniß zu derartigen Aufführungen auf
öffentlicher Straße allgemein besitzt, hat sich den im besonderen
Falle aus Rücksichten des Verkehrs oder der Ruhe auf den
Straßen zu treiffenden Anordnungen der Polizeiorgane zu
unterwirfen.
Singen und Musiziren bei offnen Fenstern ist von 10 Uhr
Abends bis 7 Uhr Morgens verboten.
8 56. Geränschvoller Trausport.
Beim Auf- und Abladen und beim Transport von
Gegenständen, die beim Hinwerfen oder beim Fortschaffen mit