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8 45. Füttern von Zugthieren.
Das Füttern von Zugthieren auf öffentlichen Straßen
ist nur unter Verwendung eines Futterbeutels oder Futter—
eimers gestattet. Sonstiges Vieh darf auf öffentlichen Straßen
nicht gefüttert werden.
8 46. Spülen von Wäsche ꝛc.
Es ist untersagt, auf öffentlichen Straßen oder Plätzen
oder an öffentlichen Brunnen Gefäße, Wäsche, Gemüse oder
andere Gegenstände zu waschen oder zu spuͤlen.
8 47. Klopfen und Ausstäuben.
Auf öffentlichen Straßen oder an straßenwärts belegenen
Thüren, Fenstern oder Balkonen ꝛc. ist Klopfen und Aus—
stäuben von Betten, Teppichen und dergl. Gegenständen
untersagt.
848. Transport flüssiger, leicht verstreubarer oder staubender
Gegenstände.
Bezüglich des Transportes flüssiger, leicht verstreubarer
oder staubender Gegenstände finden die 889 und 42 dieser
Verordnung Anwendung.
Gebrannter Kalk in gemahlenem ungelöschtem Zustande
darf nur in Säcken oder verschlossenen Fässern befördert und
verladen werden. Mineralsäuren und andere ätzende Flüssig—
keiten dürfen nur im Schritt in Körben verpackt über öffent—
liche Straßen befördert werden. Dem Transport:e hat tin be—
sonderer Begleiter zu folgen.
Der Polizeibehörde ist sofort vom Wagenführer Anzeige
zu erstatten, wenn von dem Inhalte etwas auf die Straße
gelangt ist.
849. Abfahrt und Verwendung von Fäkalien, Dungstoffen ꝛt.
a) Die Abfuhr von Dünger, Fälalien u. s. w. unterliegt
den Bestimmungen in 88 10 und 42 dieser Verordnung
in Verbindung mit 8 19 der Abfuhrpolizeiverordnung.
Wird bei Gelegenheit der Abfuhr von Fäkalien u. s. w.
die öffentliche Straße beschmutzt, so hat der Urheber die
sofortige Reinigung vorzunehmen, widrigenfalls sie auf
seine Kosten erfolgt.
Menschliche Exceremente sowie Dünger und Abgangsstoffe
aller Art, welche mit menschlichen Excrementen gemischt
sind, dürfen zur Düngung von Grundst cken, die inner⸗
halb der bebauten Ostschaften liegen, überhaupt nicht
verwendet werden. Das Aufbringen der gedachten Stoffe