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Verboten ist ferner das eigenmächtige Verändern der im
Absatz 1 bezeichneten Gegenstände, das Beschmutzen und Be—
schreiben derselben, sowie jede Handlung oder Unterlassung,
durch welche der freie Zugang zu ihnen erschwert oder ver—
sperrt wird.
II. Abschnitt.
Erhaltung der Reinlichkeit auf den öffentlichen
Straßen.
AM. Berhütung der Verunreinigung.
842. Verunreinigung der öffentlichen Straßen im Allgemeinen.
a) Jede Verunreinigung der öffentlichen Straßen, z. B.
Ausgießen von Flüssigkeiten, Ausschütlen von Abfällen
aller Art, auch von Schnee und Eis, Wegwerfen von
Papier, Unrath, Odstresten u. dergl,, sowie durch Ver—
richten der Nothdurst ist untertagt.
Ebenso ist es untersagt, Zubehörstücke öffentlicher
Straßen, wie Laternen, Preusteine, Bäume, Baͤnke,
Tafeln u. dergl. zu beschmutzen oder Häuferfronten,
Zäune, Mauern oder Trottoirs zu beschreiben.
Hat dennoch eine Verunreinigung stattgefunden, so hat
der Urheber für deren sofortige Beseitigung zu sorgen;
geschieht dies nicht oder in nicht ausreichender Weise,
so erfolgt die Reinigung auf seine Kosten.
8* 483. Herabwerfen von Schnee und Eis von den Häusern.
Schnee und Eis kann aus den Dachrinnen unter solgenden
Bedingungen auf die Straße herabgewotfen werden:
1. Die Hausfront ist in ausreichender Weise abzusperren.
2. Während des Herabwerfens hat eine erwachsene Person
auf dem Straßendamme Stellung zu nehmen und die
Vorübergehenden nöthigenfalls auf die drohende Gefahr
aufmerksam zu machen.
8. Der Schnee und das Eis sind unverzüglich durch bereit
gehaltenes Fuhrwerk wegzuschaffen.
Die Arbeit darf nur in der Zeit zwischen 11 Uhr Nachts
und 10 Uhr Vormittags ausgeführt werden.
8 44. Abladen von Schnee und Eis.
Schnee und Eis darf nur an solchen Orten abgeladen
werden, an welchen dadurch keinerlei Unzuträglichkeiten hervor⸗
gerufen werden können. Etwaigen Anordnungen der Polizeibe—
amten bezügl. des Platzes ist Folge zu leisten. Schutt, Scherben
und anderer Unrath darf mit dem Schnee und kis nicht ver—
mengt werden.