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Die Verwendung von Strokwischen, das Aushängen
von Dachsteinen als Absperrungszeichen genügt nicht.
Wird die Straßenrinne mitbenutzt, so muß sie über⸗
deckt und stets rein gehalten werden, so daß das Wasser
abfließen kann.
Lehm und Kalkmörtel dürfen nur in hölzernen Kasten
angemacht werden.
Das Anstreichen und Ausbessern von Facaden auf
unbefestigtigten Leitern ist straßenwärts untersagt.
c) Nach Vollendung der Arbeit ist die benutzte Straßen
strecke wieder in ordnungsmäßigen Zustand zu versetzen
d) Auch zur Benutzung des Fahrdammes zum Zerkleinern
von Brennholz bedarf es polizeilicher Erlaubniß.
Das Sägen und Bereiten von Bau⸗- und Nutzholz
auf öffentlicher Straße ist verboten.
Wegen des Auffitellens unbespannter Fuhrwerke wird
auf 8 27d Bezug genommen.
837. Verkaufsstellen auf öffentlichen Straßen.
Auf öffentlicher Straße außerhalb der Markiplätze oder
der Marktzeit Waren zum Verkauf auszustellen, ist nur auf
Grund polizeilicher Erlaubniß gestattet. Es macht dabei
keinen Unterschied, ob die Auestellung mit einem von dem
Inhaber in cinem offenem Laden betriebenen Geschäfte in
unmittelbarer Verbindung steht oder nicht. Zur öffentlichen
Straße im Sinne dieser Bestimmung werden auch die vor
der Straßenftont belegenen Treppen und Rampen gerechnet.
Die Erlaubniß wird in der Regel nur für solche Waren
ertheill, die zu den Gegenständen des Wochenmarktverkehrs
gehören.
838. Be⸗ und Entladen von Fuhrwerk.
a) Fuhrwerk darf auf öffentlicher Straße nur dann be—
und entladen werden, wenn das betreffende Grundstück
keinen hierzu geeigneten Hofraum oder keine geeignete
Einfahrt hat. In diesem Falle muß aber die Arbeit
sofort nach Aufstellung des Fuhrwerks begonnen und
mit den ersorderlichen Arbeitskräften ohne Unterbrechung
zu Ende gesührt werden. Demnächst muß das Fuhr⸗
werk sofort entfernt werden.
b) Durch Frachgüt⸗er darf der Verkehr auf den Straßen
nicht gesperrt werden.
Ausgeladene Güter dürfen auf den Straßen während
der Nachtzeit nicht lagern.