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8 29. Gebrauch der Hemmoorrichtung.
Auf abschüssigen Fahrbahnen muß abwärts derartig ge—
hemmt werden, (vergl. 8 8d) daß die Bespannung bezw. der
Führer das Fuhrwerk vollstäͤndig in der Gewalt hat.
8 30. Einfahren und Zureiten.
Das Einfahren und Zureiten von Pferden auf öffentlichen
Straßen ist verboten.
B. Reitverkehr.
8 31. Bestimmungen über das Reiten.
a) Die Bestimmungen der 88 20 bis 27 finden auf den
Reitverkehr entsprechende Anwendung.
b) Für Reitpferde ist die Anwendung von Zäumen ohne
Gebiß nicht gestattet.
Reiter mit Handpferden dürfen in bebauten Straßen
nur Schritt reiten. Lose Pferde sind an der Leine oder
Trense zu führen.
C. Fußgängerverkehr.
832. Beförderung von Gegenstünden auf Bürgersteigen.
Auf Bürgersteigen, Trottoirs und allen sonstigen, aus—
schließlich für Fußgänger bestimmten Wegen dürfen Gegen—
stände, welche durch Form, Größe, Beschaffenheit oder Inhalt
Vorübergehende gefährden oder belästigen können oder weiche
bei r Berührung abfärben oder schmutzen, nicht befördert
werden.
Personen, welche dergleichen Gegenstände befördern, haben
sich auf dem Fahrdamm zu halten. Es ist untersagt, Gegen—
stände so zu tragen, daß dadurch Vorübergehende verletzt
werden können; insbesondere dürfen Stöcke und Schirme nicht
wagrecht unter dem Arme getragen werden.
8 33. Benutzung der Bürgersteige, Ausweichen ꝛc.
a) das Antreten und Marschiren geschlossener Abtheilungen,
Züge und dergleichen auf den Bürgersteigen ist unter—
sagt.
b) die Bürgersteige dürsen von Personen, deren Kleidung
bei der Berührung abfäbrt oder schmutzt, nicht benutzt
werden.
—) Auf allen Bürgersteigen hat ein Jeder der ihm entgegen⸗
kommenden Person nach rechts auszuweichen.
Promenaden, wie überhaupt alle ausschließlich für
Fußgänger bestimmten Wege sind den Bürgersteigen
gleich zu achten.