Full text : Sammlung der Ortsgesetze usw. der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

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8 15. Beschaffenheit der Geschirre.
a) Das Geschirr muß haltbar und in ordnungsmäßigem
Zustande sein. Geschire und Aufhalter aus Strickwerk
mit Ausnahme der Stränge und der Zugleine sind un—
statthaft. Zäume ohne Gebiß dürfen bei Pferden nicht
verwendet werden. Das Fahren mit einfacher Leine ist
untersagt.
b) Scheerenpferde an Lastfuhrweiken müssen mit Hinter⸗
geschirren versehen sein. Die Steuerketten (Aufhalter)
müssen entweder am Kummet oder am Brustblatt des
Sielengeschirrs befestigt sein und dürsen nicht an bloßen
Halsköppeln hängen.
Zugpferde der Schlitten müssen mit Geläute versehen sein.
Jedes Hundegeschirr muß ein Gefäß zum Tränken der
Hunde und im Winter eine Decke mit sich führen.
8 16. Art und Weise der Anspannung.
a) Mehr als 3 Pferde dürfen nicht nebeneinander gekoppelt
oder gespannt werden. Werden Handpferde angebunden,
so muß dies mit dem Handzügel so kurz geschehen, daß
ein Ausweichen nach der Stite nicht stattfinden kann.
An das hintere Ende in Bewegung befindlicher Fuhr⸗
werke dürfen Pferde nicht angebunden werden.
b) Zwei⸗ und mehrspänniges Fuhrwerk muß, falls der Führer
auf dem Wagen sitzt, mit der Kreuzleine gefahren werden.
c) Für Hundefuhrwerke gelten die Vorschriften in 8 10 a-60
und 16 nicht.

III. Führer.
8 17. Befähigung des Führers.
Personen unter 16 Jahren, oder solchen, die die zur Führ⸗
ung eines Fuhrwerls nöthigen Kräfte nicht besitzen, ferner solchen,
die des Fahrens oder der Behandlung des Zugviehs unkundig
find, ist die selbständige Führung von Fuhrweik nicht gestattet.
8 18. Platz des Führers.
a) Während der Fahrt hat der Führer den für ihn be—
stimmten Platz, welchee der Anforderung in 8 30 ent⸗
sprechen muß, einzunehmen, falls er nicht vom Sattel
aus faͤhrt, oder das Gespann nebenhergehend mit der
Leine zu leiten.
Bei Lastfuhrwerken darf der Führer auch links am
Kopf der Pserde einhergehend das Gespann am Zügel
            
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