Full text : Sammlung der Ortsgesetze usw. der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

Fuhrwerk folgt und darauf zu achten hat, daß durch die
uͤber das Fuhrwerk hinausragenden Theile der Ladung
keine Verleßungen oder Störungen hervorgerufen werden.
Die überragenden Gegenstände sind mit einer Kette oder
starkem Strick fest aneinder zu binden.
Die Polizei⸗Verwaltung kann auf besonderen Antrag Aus⸗
nahmen von b) gestalten, die dabei gestellten Beding⸗
ungen sind einzuhalten.
Die Ladung eines Fuhrwerks muß so vertheilt und be—
festigt sein, daß sie nicht herabfallen oder das Umschlagen
des Fuhrwerks verursachen kann; auch darf sie nicht auf
der Erde schleifen.
Spitze oder schatrfe Gegenstände dürfen nicht aus der
Ladung hervorragen.
Schrocleitern, die zum Auf- und Niederschlagen einge⸗
richtet sind, müssen während der Fahrt aufgeschlagen und
gegen die Langbäume geneigt an den Wagen oder die
Ladung haltbar befestigt werden. Das Belasten der
Schrotleitern selbst ist verboten.
f) Das Befestigen von nur theilweise auf dem Fuhrwerk
lagernden Fassern, Kisten ꝛc. durch Ketten oder Taue
hinter⸗ oder feitwärts über die Ladefläche hinaus ist
verboten.
Das Koppeln von Fuhrwerk und das Anhängen von
Wagen jeglicher Art an anderes Fuhrwerk oder das An⸗
binden von Pferden an letzteres ist verboten.
Ausgenommen hiervon sind Fahrzeuge der Feuerwehr.
AI
Bei der Beförderung von rasselnden insbesondere metallenen
Gegenständen, wie Schienen, Blechen ꝛc. ist durch Zwischen⸗
lagerung von Stroh oder Holz oder in sonst geeigneter Weise
das laute Rasseln der Gegenstände nach Möglichkeit zu verhüten.
8 9. Beförderung flüssiger und perstreubarer Gegenstände.
Fuhrwerke, die zum Fortschaffen flüssiger und leicht ver⸗
streubarer, besonders auch staubender Gegenstaͤnde dienen, müssen
so eingerichtet sein, daß von der Ladung nichts verschüttet
werden kann und daß die Entwickelung von Staub verhütet
wird. Vergl. übrigens unten 8 42.
Wegen der Beförderung von Mineralsäuren vgl. unten 848.
8 10. Beförderung übelriechender Gegenstände.
Die Beförderung übelriechender Gegenstände, insbesondere
die Fortschaffung des Inhalts von Abortgruben darf nur in

8)
            
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