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d) Für die Beobachtung der vorstehenden Bestimmungen ist
der Eigenthümer und der jedesmalige Führer des Fuhr⸗
werks verantwortlich.
8 5. Beleuchtung der Fuhrwerke.
Fuhrwerke, welche in der Zeit von 1 Stunde nach
Sonnenunterganzg bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang auf
öffentlich n Straßen verkehren, müssen ausreichend be—
leuchtet sein.
Die Beleuchtung geschieht
l. bei Fuhrwerk, welches zur Personenbeförderung dient und
bei im Trabe fahrendem Fuhrwerk, durch 2 hellbrennende
Laternen, die an beiden Seiten, so wieit als möglich, nach
vorn anzubringen sind;
bei anderem Fuhrwe.k durch mindestens 1 solche Laterne,
welche an der Vorderseite derartig anzubringen ist, daß
ihr Licht unbehindert durch das Gespann nach vorn fällt.
Wo möge der Bauart oder der Ladung des Fuhrwerks
die Beleuchtung nicht an letzterem selbst angebracht werden
kann, ist es gestattet, sie an oder auf den Zugthieren
oder an der Spitze der Deichsel zu führen.
d) Die Laternen müssen in ordnungsmäßigem Zastande und
mit hellleuchtendem Lichte versehen sein. Farbige Laternen⸗
scheiben sind verboten.
86. Ladegewicht und Radfelgenbreite.
a) Hinsichtlich der Belastung und der Radfelgenbreite gelten
die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend den Verkehr
auf Kunsistraßen vom 20. Juni 1887 (G.“S. S. 301).
d) Ungetheilte Lasten von über 7500 kg Gewicht dürfen
nur mit Genehmigung der Polizeiverwaltung und unter
Innehaltung der von dieser gestellten Bedingungen be—
fördert werden.
8 7. Ladung im Allgemeinen.
a) Die Ladung darf die Leistungsfähigkeit des Gespannes
nicht übersteigen. Belastung des Fuhrwerks über seine
Tragfaͤhigkeit hinaus ist verboten.
Die Ladung eines Fuhrwerks darf nicht mehr als 6 m
Länge und 3 mm Breite und von der Erde gerechnet
3,70 m Höhe haben.
Ausgenommen von der Vorschrist, betreffend die Länge
der Ladung, sind Fuhren von Langholz, Bauholz und
Bauleitern. Transporte dieser Art müssen jedoch von
einer erwachsenen Person begleitet werden, welche dem
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