Full text : Sammlung der Ortsgesetze usw. der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

Falle des 83 unter III bei Wiederaushändigung des mit dem
Verlängerungsvermerke versehenen Bauscheins oder der Bau⸗
genehmigung, spätestens aber binnen zwei Wochen nach er⸗
folgter Benachrichtigung zu entrichten.

86.
Diese Gebührenordnung tritt am 1. October ds. Is. mit
der Maßgabe in Kraft, daß die Bestimmungen des 8 1 auf
diejenigen Bauten keine Anwendung finden, für welche die Ge—
nehmigung spätestens am Tage der Veröffentlichung der Ge⸗
bührenordnung beantragt wird.
Entscheidend ist dabei der Tag des Eingangs des Bau—
genehmigungsgesuchs bei der Baupolizeibehörde. Dagegen unter⸗
liegen vom 1. October ds. Is. ab auch die bereits vor diesem
Tage genehmigten Bauten den Bestimmungen des 88.
Berlin, den 25. September 1902.
Der Finanzwminister. Der Minister des Innern.
J. V.: Dombois. J. A.: v. Kitzing.

Der Minister der öffentlichen Arbeiten.
—A
III. 16873 M. d. ö. A.
I. 13686 F.M.
IIa. 6875 M. d. J.
            
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