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vorhanden ist, von dem Fußboden des Erdgeschosses bis zur
Oberkante des Hauptgesimses gemessen — festgestellt. Die ober⸗
halb des Hauptgesimses liegenden Gebäudethelle, sowie Balkone
und Erker, werden nicht berechnet.
Bei Hofkellern und sonstigen selbstständigen Kelleranlagen
d Höhe von der Kellersohle bis zur Erdoberfläche maß⸗
gebend.
Die über ein volles Hundert überschießenden Cubicmeter
werden, falls ihre Zahl 50 und weniger beträgt, unberück⸗
sichtigt gelassen, wenn ihre Zahl 50 übersteigt, sür ein volles
Hundert gerechnet.
83.
Außer den Sätzen des 8 1 werden erhoben:
Für Nachtragsprojecte, welche von den genehmigten Pro⸗
jeeten wesentlich abweichen, die Mindestsätze des 81
unter J bis II.
Für jede gesonderte Rohbauabnahme einzelner Bauar⸗
beiten und Bautheile sowie für jede Wiederholung eines
fruchtlos verlaufenen Rohbauabnahmetermins die Mindest⸗
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für jede gesonderte Gebrauchsabnahme einzelner Bauar⸗
beiten und Bautheile sowie für die Wiederholung eines
fruchtlos verlaufenen Gebrauchsabnahmetermins die Hälsfte
der Mindestsätze des 8 1 unter J bis LUI.
Für Verlängerung des Bauscheins oder der Baugenehmigung
jedesmal ein Fünftheil der Sätze des 81 unter J bis IV.
1
2. a)
6)
3
84.
1.
Gebührenfrei sind:
die Bauten für Rechnung der Mitglieder des Königlichen
Hauses und des Hohenzollern'schen Fürstenhauses;
die Bauten des Preußischen Staates und des Deutschen
Reichs, erstere einschließlich derjenigen Bauten, bei denen
der Staat mit Patronatsbeiträgen, Gnadengeschenken oder
sonstigen Beihilfen betheiligt ist.
2.
8 5.
Die Gebühren sind in den Fällen des 81 und des 83
unter J bei Aushändigung des Bauscheins oder der Bauge—
nehmigung, in den Fällen des 83 unter D bei Aushändigung
des Rohbau⸗ bezw. des Gebrauchsabnahmescheines und in dem