Full text : Sammlung der Ortsgesetze usw. der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

161

Baupolizeigebührenordnung
für die
Städte Saarbrücken, st Iohrin und Malstatt⸗Burbach.

81.

Für die Genehmigung und Beaufsichtigung von Neu—
bauten, Umbauten und anderen baulichen Herstellungen sind die
nachstehenden Gebühren zur Staatskasse zu entrichten:
J. Beim Neubau von Gebäuden, mit Ausnahme der
unter II aufgeführten, von Hofkellern und sonstigen selbst⸗
stäändigen Kelleranlagen
für 10 cbm Rauminhalt 2
jedoch mindestens 30 M
II. Beim Neubau von Gebäuden untergeordneter Be⸗
deutung, z. B. von Stallgebäuden, mit Ausnahme der gewerbs⸗
mäßig betriebenen Reit-/ Fuhr⸗, Pensions⸗ und Verkauisstall⸗
ungen, von Waschhäusern, Scheunen, Schuppen, Gewächs⸗
häusern, Kegelbahnen, Verbindungshallen u. dgl., sowie von
hallenartigen Gebäuden einfachster Construction
für 100 obm Rauminhalt 1
jedoch mindestens 10
LI. Bei erheblicheren Um- und Erweiterungsbauten die⸗
selben Einheits- und Mindestsätze wie zu J und II, mit der
Maßgabe, daß bei der Berechnung nur diejenigen Räume be—
rücksichtigt werden, um deren Reuanlage oder Umgestaltung es
sich handelt.
IV. Bei allen sonstigen baulichen Herstellungen 5 4.
Gebührenfrei ist die Genehmigung der Anlegung und
Umänderung von Heiz⸗ und Kochöfen, von Asch- und Müll—
behältern, Abort- und Sammelgruben, von Zäunen und von
Baubuden nebst zugehörigen Aborten.
8 2.
Der Rauminhalt der Gebäude wird durch Multiplikation
der für die Bebauung in Aussicht genommenen Grundfläche mit
der Höhe — von der Kellersohle oder, wo ein Keller nicht
            
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