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eines und desselben Gebändes verschiedene Höhe, so ist
jeder einzelne Theil desselben Gebäudes für sich zu be—
rechnen. Die Annahme einer Durchschnittshöhe sür die
sämmtlichen, thatsächlich verschieden hohen Gebäudetheile
ist unzulässig.
Zur Ermittelung des Rauminhalts ist zu multiplizieren
die im Sinne der Baupolizei-Ordnung bebaute Grund⸗
fläche, wie sie sich aus dem Lageplane nach Abzug der
nach dem Hofe zu belegenen Balkone und Erker ergibt,
d. h. also die in Höhe der Erdoberfläche quer durch das
Gebäude gelegte Fläche, mit der Höhe, gemessen von der
Oberkante des Kellersußbodens bezw wo kein Keller vor⸗
hauden ist, von der Oberkante des Fußbodens des Erd⸗
geschossez bis zur Oberkante des Hauptgesimses. Eine
nach denselben Grundsätzen ausgestellte Rauminhalts⸗
berechnung ist jedem Antrage auf Verlängerung eines vor
dem 1. October 1902 ertheilten Bauscheins beizufügen.
Bei Nachsuchung der baupolizeilichen Genehmigung zu
erheblicheren Um- und Etweiterungsbauten ist auf dem
Bauplane eine Berechnung des cubischen Inhalts der⸗
jenigen Räume einzutragen, um deren Neuanlage oder
Umgestaltung es sich handelt.
Auf Grund des 8 17 Ziffer 2 a. a. O, finden bei der
baupolizeilichen Prüfung von Bauplänen und statischen Berech⸗
nuuzen in Bezug auf die Belaftung des Baugrundes
und der Bauconsiruectionstheile, sowie auf die Bean⸗
spruchung der zur Verwendung kommenden Bau⸗
materialien folgende Annahmen Anwendung:
1. Eigengewichte der Raumaterialien.
Erde und Lehm pro cbm
Ziegelmauerwerk aus vollen Steinen
Desgleichen aus porösen Steinen.
Desgleichen aus porösen Lochsteinen
Sandsteinmauerwerk
Granit und Marmor
Kiefernholze.
1600 kga
16007,
1300
1100,
2400,
2700,
6507,