Full text : Sammlung der Ortsgesetze usw. der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

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wie die Kosten der ersten Herstelluug nach 8 1 dieses Statuts auf—
gebracht worden sind, sofern sie nicht eine rechtsgültige Befreiung
von dieser Verpflichtung nachzuweisen vermögen.

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Bei Nichterfüllung der nach den 88 1 und 3 den Eigentümern
obliegenden Verpflichtungen erfolgt die Anlegung bezw. die Instand—
setzung der Bürgersteige durch die Gemeinde-Bauverwaltung auf
Kosten der säumigen Eigentümer.

8 5.

Die in Ausführung der Bestimmungen dieses Statuts aus
Gemeindemitteln vorgelegten Kostenbeträge, dürfen beim Mangel
freiwilliger Zahlung im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens
eingezogen werden.

86.

Vorstehendes Ortsstatut ist von der Stadtverordnetenversamm—
lung in der Sitzung vom heutigen Tage festgestellt und genehmigt
worden.

Malstatt-Burbach, den 24. November 1887.
Der Bürgermeister,
Meyer.

Vorstehendes Ortsstatut wird auf Grund des 810 der Städte—
ordnung vom 15. Mai 1856 (Gesetzsammlung Seite 406) hierdurch
genehmigt.

Coblenz, den 6. April 1888.
Der Ober-Präsident der Rheinprovinz,
v. Bardeleben.

L. 8.) Nr. 2687.

Vorstehendes Ortsstatut wird hiermit veröffentlicht.
Malstatt-Burbach, 23. April 1888.
Der Bürgermeister,
Meyer.
            
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